BGer 8C_692/2016 |
BGer 8C_692/2016 vom 24.10.2016 |
{T 0/2}
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8C_692/2016
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Urteil vom 24. Oktober 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 5. September 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. September 2016,
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in Erwägung, |
dass mit dem angefochtenen Entscheid die Angelegenheit zur medizinischen Begutachtung und anschliessenden neuen Verfügung an die SUVA, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer einzig Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids anficht, in welcher ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen wird,
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dass er beantragt, es sei ihm stattdessen eine Parteientschädigung von Fr. 5'092.95 sowie ein Betrag von Fr. 2'240.- als Kostenersatz für das Konsilium des Dr. med. B.________ zuzusprechen,
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dass die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen,
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dass gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der (wie hier) nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.; 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.),
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dass ein Zwischenentscheid nach der Rechtsprechung auch vorliegt, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
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dass ein derartiger Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil über die Kostenfolgen ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte,
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dass die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid folglich unzulässig ist,
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dass dieser prozessuale Mangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen der aussichtslosen Beschwerdeführung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Oktober 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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