BGer 6B_916/2016
 
BGer 6B_916/2016 vom 25.10.2016
{T 0/2}
6B_916/2016
 
Urteil vom 25. Oktober 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 28. Juli 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. April 2015 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig und verfügte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB u.a. die Einziehung der Vermögenswerte auf einem auf diesen lautenden Konto bei der Bank A.________ sowie einem auf die Ehegatten gemeinsam lautenden Konto bei der Bank B.________. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 28. Juli 2016 den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und die Einziehung der Vermögenswerte auf den Konten bei der Bank A.________ und der Bank B.________.
Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in Strafsachen mit den sinngemässen Anträgen, es sei von der Einziehung der Vermögenswerte auf den Konten bei der Bank A.________ und der Bank B.________ abzusehen. Konkret verlangt sie, es sei die Errungenschaftsbeteiligung für die von der Einziehung betroffenen Konten zu prüfen.
 
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Kontoinhaber kann sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung seiner Kontoguthaben zur Wehr setzen (BGE 133 IV 278 E. 1.3). Der bloss wirtschaftlich Berechtigte des Kontos ist als von der Einziehung indirekt Betroffener demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.5; 6B_127/2014, 6B_128/2014 und 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist Mitinhaberin des Kontos bei der Bank B.________ und insoweit zur Beschwerde gegen die von der Vorinstanz verfügte Einziehung berechtigt. Das von der Einziehung ebenfalls betroffene Konto bei der Bank A.________ lautet demgegenüber ausschliesslich auf den Ehemann der Beschwerdeführerin. Zur Beschwerde gegen die Einziehung der Vermögenswerte auf diesem Konto ist daher ausschliesslich dieser legitimiert, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Daran ändert nichts, dass Letztere als Ehefrau des Kontoinhabers Rechte in Form von Errungenschaftsbeteiligung an den eingezogenen Vermögenswerten geltend macht. Bloss wirtschaftlich Berechtigten steht die Beschwerdelegitimation nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie das Konto bei der Bank A.________ betrifft.
 
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschuldigte habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen im Berufungsverfahren nicht beantragt, sein Anteil an den Verfahrenskosten sei von den Konten bei der Bank A.________ und der Bank B.________ zu beziehen. Darauf ist nicht einzutreten, da nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Insbesondere ist unklar, inwiefern die angeblich falsche Wiedergabe des Standpunkts des Beschuldigten bezüglich der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten die Frage der Einziehung der deliktischen Vermögenswerte beeinflusst haben könnte. Die Beschwerdeführerin legt dies auch nicht dar.
 
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vermögenswerte auf dem Konto bei der Bank B.________ seien nicht aus einer strafbaren Handlung erworben worden und fielen daher nicht unter Art. 70 StGB. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Vermögenswerten und der verübten Straftat sei nicht belegt. Damit widerspricht sie den Feststellungen der Vorinstanz, welche hierfür auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. V.4.). Daraus geht hervor, dass EUR 14'200.--, EUR 30'000.-- und EUR 5'615.--, welche aus den deliktisch erlangten Darlehen stammten, auf das Konto lautend auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann bei der Bank B.________ überwiesen wurden (erstinstanzliches Urteil E. V.3.).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung weder geltend noch zeigt sie eine solche auf. Sie setzt sich mit den Kontobewegungen auf dem Konto bei der Bank B.________ nicht ansatzweise auseinander. Sie ist mit ihrem Einwand, die Vermögenswerte auf dem erwähnten Konto seien nicht deliktischer Herkunft, daher nicht zu hören. Ihre Beschwerde genügt diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
 
5.
Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, sie beziehe lediglich AHV und lebe von einer kleinen Rente von weniger als Fr. 1'000.--. Die Einziehung stelle für sie eine "unverhältnismässige Härte" dar.
Die Einziehung ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Art. 70 Abs. 2 StGB schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt - d.h. nicht über einen anderen Vermögensträger - zukommt (Urteile 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; 1B_365/2012 vom 10. September 2012 E. 3.2; 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4 mit Hinweisen; siehe auch FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 55 f. zu Art. 70/71 StGB).
Als Mitinhaberin des Kontos bei der Bank B.________ war die Beschwerdeführerin durch die beurteilten Straftaten direkt begünstigt. Sie kann sich daher nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Abgesehen davon ist eine "unverhältnismässige Härte" vorliegend auch nicht ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin insbesondere, wenn sie geltend macht, sie brauche die deliktischen Vermögenswerte für ihren Lebensunterhalt, da dies dem Grundsatz "Verbrechen soll sich nicht lohnen" widersprechen würde.
 
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld