BGer 4D_65/2016 |
BGer 4D_65/2016 vom 26.10.2016 |
{T 0/2}
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4D_65/2016
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Urteil vom 26. Oktober 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Juli 2016.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2015 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen den Beschwerdegegner Klage einreichte und im Wesentlichen beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm Fr. 2'389.30 zuzüglich Verzugszins von 8.5 % seit 6. August 2014, ferner die Beträge von Fr. 50.-, Fr. 40.90 und Fr. 750.-- zu bezahlen sowie es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach der Rechtsvorschlag zu beseitigen;
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dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts mit Urteil vom 27. Januar 2016 die Klage abwies;
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dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhob, das mit Urteil vom 14. Juli 2016 die Beschwerde abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 12. September 2016 Beschwerde erhob;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit einem undatierten Schreiben, das am 6. Oktober 2016 am Bundesgericht einging, weitere Unterlagen zukommen liess;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG);
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dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer darin das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern kritisiert, insbesondere dem Amtsgerichtspräsidenten Willkür vorwirft, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
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dass es sich sodann bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist, und dass der von der Vorinstanz ausgewiesene Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht;
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dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6);
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dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;
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dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt (Art. 113 BGG);
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV beklagt, indem die Vorinstanz die von ihm eingereichten Beweise "nicht gelesen" und Art. 394 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 395 "willkürlich nicht angewendet" habe sowie der "gefällte Entscheid (...) in krassem Widerspruch zum materiellen Bundesrecht [stehe], welches unverständlicherweise nicht korrekt angewandt worden" sei, ohne aber hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz willkürlich wäre, also offensichtlich unhaltbar, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 141 I 211 E. 3.2 mit Hinweisen);
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dass der Beschwerdeführer sodann der Vorinstanz eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV und sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vorwirft, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz seine genannten verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;
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dass die Beschwerde des Beschwerdeführers damit offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Richteramt Solothurn-Lebern Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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