BGer 2C_816/2016 |
BGer 2C_816/2016 vom 27.10.2016 |
{T 0/2}
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2C_816/2016
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Urteil vom 27. Oktober 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tarig Hassan,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
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vom 24. August 2016.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die 1973 geborene libanesische Staatsangehörige A.________ heiratete am 12. Juni 2014 ihren Cousin, einen Schweizer Bürger, worauf sie eine bis 11. Juni 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 25. März 2015 reiste sie zu Familienangehörigen in den Libanon. Am 13. April 2015 erklärte der Ehemann dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dass er seit dem 18. März 2015 nicht mehr mit der Ehefrau zusammenlebe und sein Ehewille erloschen sei. A.________ kehrte am 16. Mai 2015 in die Schweiz zurück. Ihr Ehemann gab den Behörden mit Schreiben vom 19. Mai, 27. Mai und 11. Juni 2015 sowie mit E-Mail vom 18. Juni 2015 an, dass sie ihn nur zum Schein geheiratet habe. A.________ ihrerseits verneinte mit Schreiben vom 28. Mai 2015, vom Ehemann getrennt zu leben. In einer von einem Anwalt verfassten Stellungnahme vom 6. Juli 2015 sodann liess sie ausführen, trotz Krisensituation nicht von einer definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen; den Vorwurf der Scheinehe bestritt sie. Am 11. Juli 2015 wechselte der Ehemann die Schlösser der Wohnung aus, worauf A.________ bei einer Bekannten wohnte. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ermittlungen gegen den Ehemann wurden mit einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Mit Urteil vom 28. August 2015 stellte das zuständige Bezirksgericht fest, dass die Ehegatten seit dem 25. März 2015 getrennt lebten, und ordnete die Gütertrennung an; (erst) zweitinstanzlich, am 26. April 2016, wurde der Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
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1.2. Am 21. August 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von A.________. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 24. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 21. April 2016 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit bloss summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. |
2.1. Streitig ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) wegen ehelicher Gewalt bzw. schwerer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland.
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat einlässlich und im Einklang mit der Rechtsprechung die für die Annahme ehelicher Gewalt (E. 2.4.1) bzw. für die schwere Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung (E. 2.4.2) massgeblichen Kriterien dargestellt und alsdann geprüft, wie es sich damit im Fall der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände verhält (E. 4.2 bzw. E. 4.3). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), bzw. sein Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht verletzte. Zusätzlicher vertiefter Erwägungen des Bundesgerichts bedarf es nicht. Hervorzuheben ist bloss, dass nach den verbindlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) des Verwaltungsgerichts das eheliche Zusammenleben schon im Laufe des Monats März 2015 aufgegeben und nie wieder aufgenommen wurde, sodass die erstmals im Herbst 2015 behaupteten, von nach dem März 2015 datierenden Vorgänge, die im Übrigen die nach Art. 50 Abs. 2 AuG erforderliche Intensität in keiner Weise erreichten, von vornherein weitgehend irrelevant wären. Sodann ist aus den beschwerdeführerischen Äusserungen nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Ehe im Frühjahr 2016 im Libanon in ein Ehe-Register eingetragen wurde, den Schluss auf eine schwere Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zuliesse; dasselbe gilt für die allein auf allgemeinen Schilderungen über die dortigen gesellschaftlichen Verhältnissen beruhende Behauptung, die Beschwerdeführerin würde im Libanon aufgrund der gescheiterten Ehe ausgestossen (s. dazu etwa Urteil 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.2).
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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3. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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