BGer 9C_721/2016 |
BGer 9C_721/2016 vom 31.10.2016 |
{T 0/2}
|
9C_721/2016
|
Urteil vom 31. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber R. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. September 2016.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. September 2016,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht geltend macht, sie habe die versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer erfüllt, was indessen für einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenvoraussetzung erforderlich wäre,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 31. Oktober 2016
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|