BGer 5A_742/2016 |
BGer 5A_742/2016 vom 04.11.2016 |
{T 0/2}
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5A_742/2016
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Verfügung vom 4. November 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht).
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Nach Einsicht: |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (betreffend Konkurseröffnung),
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in das nachträgliche Schreiben der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 3. November 2016), womit die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde erklärt, wenn das Bundesgericht am Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren festhalte,
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in Erwägung: |
dass am Kostenvorschuss festzuhalten ist, zumal der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden könnte,
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dass die Beschwerdeführerin für diesen Fall die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mit dem erwähnten Schreiben zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass mit der vorliegenden Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_742/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Konkursamt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt und dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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