BGer 8C_726/2016
 
BGer 8C_726/2016 vom 09.11.2016
{T 0/2}
8C_726/2016
 
Urteil vom 9. November 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. September 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,
dass bei Beschwerden, die sich wie vorliegend gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den von der Sozialhilfebehörde wegen unrechtmässigen Bezugs zurückgeforderten Betrag in der Höhe von Fr. 31'807.75 bestätigt hat,
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich dagegenstellt, indem er den Strafbefehl vom 13. Mai 2016 anruft, worin er wegen gegenüber der Sozialhilfebehörde begangenen Betrugs im Umfang von mindestens Fr. 16'000.- für schuldig erklärt wird,
dass damit aber in keiner Art und Weise dargetan ist, inwiefern das kantonale Gericht bei seinen Ausführungen zur Höhe des der Sozialhilfebehörde zurückzuerstattenden Betrags gegen verfassungsmässige Rechte oder andere gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbare Rechte verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel