BGer 5A_863/2016 |
BGer 5A_863/2016 vom 14.11.2016 |
{T 0/2}
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5A_863/2016
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Urteil vom 14. November 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 1. November 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Privatklinik V.________ abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, der an... leidende, bereits zum 11. Mal in der Privatklinik V.________ hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente absetzen und sich selbst gefährden würde,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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