BGer 8C_687/2016 |
BGer 8C_687/2016 vom 22.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_687/2016
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Urteil vom 22. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. September 2016 über die Anordnung einer Begutachtung bei der MEDAS,
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in die Zwischenverfügung vom 2. November 2016, mit welcher das nach erhobenem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,
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in Erwägung, |
dass, nachdem der Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist geleistet worden ist, das Verfahren dem Endentscheid zugeführt werden kann,
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dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
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dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 oder 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016, je mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer den beiden vorgesehenen Sachverständigen keine spezifischen Ausstandsgründe vorhält,
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dass er vielmehr die Voreingenommenheit der Gutachterstelle als solcher und deren fehlende Unabhängigkeit geltend macht, was allerdings nach Gesagtem im vorliegenden Verfahrensstadium vor Bundesgericht nicht zu hören ist,
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dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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