BGer 2C_1076/2016 |
BGer 2C_1076/2016 vom 28.11.2016 |
{T 0/2}
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2C_1076/2016
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Urteil vom 28. November 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2016.
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Erwägungen: |
Der 1975 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 28. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er drei Tage später eine 1949 geborene Schweizer Bürgerin heiratete. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine zuletzt bis 2. März 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde spätestens Ende 2015 aufgegeben und am 2. Februar 2016 wurde die Scheidung ausgesprochen. Am 17. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Juli 2016 ab, wobei nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung der damals durch Zeitablauf der Gültigkeitsdauer schon erloschenen Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG) Verfahrensgegenstand war. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Oktober 2016 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. November 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels genügender Dauer der Ehegemeinschaft ausser Betracht falle, um dann umfassend zu erläutern, warum eine solche auch nicht unter dem Titel Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu gewähren sei, wobei es die Aspekte eheliche Gewalt, gesundheitliche Situation und Bezug zum Heimatland beleuchtet. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei von seiner Ehefrau abhängig gewesen und ausgenutzt worden, und erwähnt, dass er sein wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz sicherstellen könne. Ebenso erwähnt er eine kürzlich erfolgte Operation. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände bei seiner Beurteilung berücksichtigt; die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen, die auf den ersten Blick in jeder Hinsicht im Einklang mit der Rechtsprechung stehen, vermissen.
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Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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