BGer 5A_913/2016 |
BGer 5A_913/2016 vom 29.11.2016 |
{T 0/2}
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5A_913/2016
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Urteil vom 29. November 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungskreis U.________.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. November 2016 des Kantonsgerichts Schwyz (Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. November 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens (betreffend Pfändungsankündigung des Betreibungskreises U.________) nichteingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde habe das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die angekündigte Pfändung im Entscheidzeitpunkt bereits vollzogen gewesen sei, mit der Begründung der unteren Aufsichtsbehörde setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht auseinander, er lege auch keine Rechtswidrigkeit dar, mangels rechtsgenüglicher Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügung hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Verfügung vom 10. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis U.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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