BGer 8C_526/2016 |
BGer 8C_526/2016 vom 01.12.2016 |
{T 0/2}
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8C_526/2016
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Urteil vom 1. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Margret Kiener Nellen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 16. Juni 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________, geboren 1961, war am 29. Januar 1996 bei ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der B.________ AG gestürzt und klagte seither über anhaltende Beschwerden am ganzen Körper. Gestützt auf ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), Basel, vom 28. Mai 2001, welches ein schweres depressives Zustandsbild bescheinigte, hatte ihr die IV-Stelle Bern am 21. November 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte sie erneut ein Gutachten des ABI vom 11. April 2011 ein und stellte die Invalidenrente mit Verfügung vom 13. September 2011 ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Mai 2012 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_503/2012 vom 3. August 2012 ab.
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A.b. Am 29. April 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf die seit 1996 anhaltenden Beschwerden sowie auf einen weiteren Unfall vom 30. Oktober 2012 (Auffahrkollision) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte wiederum ein Gutachten des ABI vom 3. Februar 2015 ein. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Juni 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung und den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich ein neues Beweismittel ein (Bericht der Genossenschaft C.________ vom 16. August 2016). Dieses bleibt als echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).
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4. Das kantonale Gericht hat erkannt, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien anhand des in allen Teilen beweiskräftigen Gutachtens des ABI vom 3. Februar 2015 zu beurteilen. Zu berücksichtigen seien leichte bis mässiggradige degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie ein subakromiales Impingement der Schulter beidseits, welche zu einer leicht verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten führten. Für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus) bestehe aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht schränke eine leichte depressive Episode bei im Verlauf rezidivierender depressiver Störung die Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent ein, bedingt durch eine erhöhte Ermüdbarkeit, welche einen vermehrten Pausenbedarf erfordere. Nach Einschätzung der Gutachter sei das zumutbare 80-Prozent-Pensum vollschichtig umzusetzen mit leicht erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Es sei seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 keine wesentliche Veränderung eingetreten. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben sich die Gutachter mit der abweichenden Diagnosestellung des behandelnden Psychiaters sowie der Ärzte des Spitals D.________ (jeweils ohne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) auseinandergesetzt. Die von ihnen stärker berücksichtigten Belastungsfaktoren (Flüchtlingsschicksal und erlebte Gewalt als Angehörige einer kurdischen Familie in der Heimat Türkei) seien den Gutachtern schon bei der letzten Abklärung im Jahr 2011 bekannt gewesen. Zur Dauer der psychiatrischen Untersuchung hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich hier um die zweite Verlaufsbegutachtung handelt und der psychiatrische Experte die Beschwerdeführerin bereits kannte. In somatischer Hinsicht decke sich die Einschätzung der Gutachter mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen. Auf die Einholung eines Berichts über ein Belastbarkeitstraining bei der Genossenschaft C.________ verzichtete das kantonale Gericht, denn die Berufsfachleute vermöchten nur über die gezeigte subjektive Leistung und nicht die massgebliche objektive Leistungsfähigkeit zu berichten. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 3. Februar 2015 war nach der Beurteilung des kantonalen Gerichts erstellt, dass seit 2011 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das kantonale Gericht mit der Abweisung ihres Beweisantrags auf Einholung eines Berichts der Genossenschaft C.________ ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Die antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblich ist der Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Dezember 2015 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Der Bericht der Genossenschaft C.________, auf den sich die Beschwerdeführerin berief, ist erst später ergangen. Die Beschwerdeführerin verlangte damit eine Beweismassnahme, die einen Sachverhalt nach dem für die Beurteilung der Neuanmeldung massgeblichen Vergleichszeitpunkt betraf; zumindest liess sich aus einem erst einmonatigen Training (ab dem 2. November 2015 bis zum Verfügungserlass am 2. Dezember 2015) nach zwanzigjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nichts Zuverlässiges zur Belastbarkeit schliessen. Zudem wird beschwerdeweise nicht näher ausgeführt, weshalb es der Versicherten nicht möglich sein sollte, eine leichte Tätigkeit auszuüben. Es wird nicht geltend gemacht, dass eine von der Einschätzung der Experten abweichende ärztliche Stellungnahme vorliegen würde, die konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen vermöchte, und es wurden im vorinstanzlichen Verfahren auch keine entsprechenden eigenen Beweismittel ins Recht gelegt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 und 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Ein Widerspruch zum ABI-Gutachten ist damit nicht auszumachen. Mit dem kantonalen Gericht ist deshalb darauf abzustellen. Eine rentenbegründende Invalidität ist weiterhin nicht ausgewiesen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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