BGer 2C_1108/2016 |
BGer 2C_1108/2016 vom 08.12.2016 |
{T 0/2}
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2C_1108/2016
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Urteil vom 8. Dezember 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. November 2016.
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Erwägungen: |
1. A.________, 1979 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste Ende 1998 im Alter von 19 ½ Jahren in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Indessen wurde er am 23. Juli 2001 vorläufig aufgenommen. Im Jahr 2007 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Ab Anfang 2011 bezog er Sozialhilfe. Ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente und mehrere spätere Neuanmeldungen blieben erfolglos (erste abweisende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Mai 2009, letzte Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2015, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016). Seit Jahren geht der Betroffene keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl seine weitgehende Arbeitsfähigkeit mehrfach sozialversicherungsrechtlich festgestellt worden ist.
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Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 13. August 2015 das Gesuch von A.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 12. August 2016), und die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. November 2016 ab.
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Mit Rechtsschrift vom 6. Dezember 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und sein Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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Der Beschwerdeführer hat keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Er macht auch nicht in vertretbarer Weise geltend, ein solcher ergebe sich in seinem Fall aus dem Völkerrecht. Das Verwaltungsgericht erwähnt diesbezüglich Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert; wie es zutreffend feststellt (E. 3.2), sind die Voraussetzungen für eine anspruchsbegründende Berufung auf diese Norm im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unzulässig.
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Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) lässt sich das Rechtsmittel nicht entgegennehmen, rügt der Beschwerdeführer doch nicht, dass das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletze; entsprechende Rügen bedürften aber spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Mangels eines Bewilligungsanspruchs und damit eines rechtlich geschützten Interesses an der Bewilligungsverlängerung fehlte dem Beschwerdeführer ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185).
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2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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