BGer 6B_594/2016
 
BGer 6B_594/2016 vom 08.12.2016
{T 0/2}
6B_594/2016
 
Urteil vom 8. Dezember 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtliches Gehör, Willkür, Beweisverwertbarkeit (Betrug),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. April 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
In Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen von X.________ hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2014 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Urteil 6B_521/2014 vom 6. März 2015). In der Folge stellte das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren gegen X.________ am 18. April 2016 hinsichtlich mehrerer Delikte wegen Verjährung ein und sprach ihn frei von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Veruntreuung. Hingegen verurteilte es ihn wegen Betrugs zum Nachteil von A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren.
 
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil vom 18. April 2016 sei in Bezug auf Schuldspruch, Strafe, Entschädigung, Zivilforderungen sowie Kostenverlegung aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde, S. 8 ff.).
1.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
 
1.3.
1.3.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst aus (Beschwerde, S. 8), in seiner Eingabe vom 2. April 2015 an die Vorinstanz sei er noch der Ansicht gewesen, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_521/2014 vom 6. März 2015 die von ihm gerügte Verletzung seiner Teilnahmerechte nicht gelten lassen, weil die entsprechende Beanstandung nur zu Recht erfolgt wäre, wenn er zuvor die Wiederholung der Einvernahmen verlangt hätte und diese abgelehnt worden wäre. Aus dieser Überzeugung heraus habe er in der erwähnten Eingabe an die Vorinstanz den folgenden Satz angefügt: "Auch wenn dies im Lichte der passiven Verteidigung (...) durchaus hinterfragt werden könnte, ist hier nicht weiter gegen die Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzukämpfen." Heute sei er allerdings im Gegenteil der Meinung, dass dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_521/2014 keine Beurteilung seiner Rüge der Teilnahmerechtsverletzung zu entnehmen sei. Für die Vorinstanz wäre dies ebenfalls erkennbar gewesen, weshalb sie sich mit der Rüge der Verletzung seiner Teilnahmerechte hätte auseinandersetzen müssen. Indem sie dies nicht tue, verletze sie ihre Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör.
1.3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Äusserung in seiner Eingabe vom 2. April 2015 durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er seine Rüge der Teilnahmerechtsverletzung angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen liess. Unter diesen Umständen ist ihr keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie sich damit nicht (mehr) auseinandersetzte. Dass der Beschwerdeführer nun im Nachhinein eine andere Auffassung vertritt, ändert daran nichts.
 
1.4.
1.4.1. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes sieht der Beschwerdeführer darin, dass nicht abgeklärt worden sei, ob er mit dem vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen weissen Geschäftswagen der Firma B.________, den er am Abend des 3. Juni 2004 gefahren haben soll, überhaupt in Verbindung gebracht werden könne (Beschwerde, S. 9). Ausserdem fehle eine vorinstanzliche Begründung für die Abweisung der Argumente seiner Verteidigung (Beschwerde, S. 10).
1.4.2. Indem der Beschwerdeführer an anderer Stelle in seiner Beschwerde gleich selbst ausführt, aufgrund welcher Zusammenhänge die Vorinstanz eine Verbindung zwischen ihm und dem fraglichen Fahrzeug der Firma B.________ herleitete (vgl. Beschwerde, S. 26 f. Rz. j und j1), erweist sich sein Vorhalt der angeblich nicht erfolgten entsprechenden Untersuchung als unzutreffend. Mit welchen Argumenten seiner Verteidigung sich die Vorinstanz nicht befasst haben soll, erwähnt er nicht konkret und vernachlässigt damit seine Begründungspflicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
 
1.5.
1.5.1. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, vor Vorinstanz habe er die erfolgte Fotokonfrontation als unzulänglich gerügt mit der Begründung, sie sei nicht genügend dokumentiert worden und für einen Dritten folglich nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz halte dagegen, dass der rapportierende Polizeibeamte den Fotobogen, welcher der belastenden Person vorgehalten worden sei, sowie das Ergebnis der Fotokonfrontation in der Strafanzeige vom 9. Mai 2005 schriftlich festgehalten habe, womit die Fotokonfrontation unter der Geltung der kantonalen Strafprozessordnung hinreichend dokumentiert worden sei. Damit werde jedoch mit keiner Silbe erwähnt, wann die Fotokonfrontation datumsmässig erfolgt und wie sie abgelaufen sei. Gemäss § 54 aStPO/AG müsse über Verhandlungen ein Protokoll geführt werden. Diese Vorschrift sei verletzt worden und führe zur Unverwertbarkeit der Fotokonfrontation. Indem die Vorinstanz dies in ihren Ausführungen nicht berücksichtige, verletze sie ihre Begründungspflicht (Beschwerde, S. 16).
1.5.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge rügte er vor Vorinstanz, die Fotokonfrontation sei ungenügend dokumentiert und für einen Dritten nicht nachvollziehbar. Dass er § 54 aStPO/AG bereits vor Vorinstanz angerufen hat, macht er nicht geltend. Dieser ist deshalb keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Rechtmässigkeit der Fotokonfrontation begründet, ohne auf diese Bestimmung einzugehen (die notabene Anwendung fand auf Verhandlungen sowie Gerichtssitzungen und nicht auf polizeiliche Untersuchungshandlungen).
 
1.6.
1.6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze auch dadurch sein rechtliches Gehör, dass sie sich überhaupt nicht auseinandersetze mit seinen Einwänden betreffend die angeblich von ihm stammende Unterschrift auf der Quittung. Seinen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftgutachtens habe sie abgewiesen, weshalb sie die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit hätte tragen müssen (Beschwerde, S. 28 f.).
1.6.2. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen).
1.6.3. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Entscheidfindung auf die als glaubhaft eingestuften Aussagen des Beschwerdegegners 2. Aufgrund ihrer willkürfreien Beweiswürdigung (vgl. nachfolgend E. 2.3 f.) durfte sie den wesentlichen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachten und - ohne dass sie dadurch in Willkür verfallen wäre - davon ausgehen, dass auch ein Schriftgutachten keine rechtserheblichen neuen Fakten mehr zu Tage fördern würde. Mit welchen Einwänden seinerseits sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
 
1.7.
1.7.1. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör als verletzt, weil die Vorinstanz sich nicht konkret äussere zu den von ihm genannten Gründen, weshalb er seine Ferienabwesenheit im Tatzeitpunkt in den Einvernahmen nicht von Anfang an erwähnt habe. So habe er vorgebracht, dass er bei seiner ersten Befragung nicht an eine Alibiangabe gedacht habe, weil er vom Vorwurf gegen ihn völlig überrascht worden sei, und anlässlich der Konfrontationseinvernahme sei er völlig perplex gewesen, als der Beschwerdegegner 2 angegeben habe, ihn als die gesuchte Person zu erkennen. Da er keinen Verteidiger gehabt habe, sei er nicht gefragt worden, wo er sich im Tatzeitpunkt aufgehalten habe, und dass er sich damals zu diesem Punkt nicht geäussert habe, mache seine späteren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter in keiner Weise verdächtig (Beschwerde, S. 32).
1.7.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen seiner Vorbringen befassen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und brauchte lediglich die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen. Dies tut sie, indem sie festhält, dass sie die Behauptung des Beschwerdeführers, im Tatzeitpunkt in den Ferien gewesen zu sein, als nicht überzeugend einstuft, weil er dies anlässlich von zwei früheren Einvernahmen nie erwähnt habe. Damit bringt sie gleichzeitig zum Ausdruck, dass sie dessen Erklärungen für diesen Umstand als wenig plausibel einstuft. Da sie ausserdem detailliert darlegt, weshalb sie seine Aussagen ganz allgemein als deutlich unglaubhafter erachtet als jene des Beschwerdegegners 2 (vgl. Urteil, S. 16), sind ihre Überlegungen insgesamt ohne Weiteres ersichtlich und die Überprüfung der Rechtsanwendung für das Bundesgericht möglich. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Sein Schuldspruch basiere ausschliesslich auf den Aussagen des Beschwerdegegners 2, er selbst habe den fraglichen Vorwurf stets bestritten. Somit stehe es Aussage gegen Aussage. Der Beschwerdegegner 2 sei nie als Zeuge, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt worden, weshalb seinen Aussagen nicht dasselbe Gewicht zukomme.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
2.3. Die Vorinstanz hält fest (Urteil, S. 13), die Aussagen von Auskunftspersonen besässen nicht generell eine verminderte Beweiskraft. Vielmehr sei gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auf Aussageverhalten, Schlüssigkeit und Indizienlage. Eine Verurteilung gestützt auf die Aussagen eines Geschädigten sei grundsätzlich möglich. Weiter führt sie aus (Urteil, S. 15 f.), der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme unmissverständlich ausgesagt, den Beschwerdeführer als diejenige Person wiederzuerkennen, der er am 3. Juni 2004 die Anzahlung von Fr. 3'500.-- ausgehändigt und welche die Quittung unterzeichnet habe. Zuvor habe der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer bereits in einer Auswahl von Fotografien erkannt. Ausserdem entspreche die ursprüngliche Täterbeschreibung durch den Beschwerdegegner 2 dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 spreche seine Angabe, dass er unter einer Rufnummer mit einem Herrn über die Lieferung eines PW "Subaru Legacy" gesprochen habe, die auf den Beschwerdeführer registriert war. Für die Darstellung des Beschwerdegegners 2 spreche ausserdem, dass sich seine Aussagen mit jenen einer anderen geschädigten Person deckten, die wiederum vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bestätigt worden seien. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 erschienen insgesamt deutlich glaubhafter als jene des Beschwerdeführers.
2.4. Damit nimmt die Vorinstanz eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie setzt sich nicht nur detailliert mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 auseinander, sondern sieht diese zusätzlich bestätigt durch Übereinstimmungen mit Aussagen anderer Personen sowie durch objektive Fakten, wie beispielsweise die auf den Beschwerdeführer registrierte Telefonnummer. Ausserdem berücksichtigt sie, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht nur anlässlich der Konfrontationseinvernahme erkannte, sondern diesen bereits zuvor anhand einer Fotoauswahl identifiziert hatte. Insgesamt legt sie schlüssig dar, weshalb sie die Angaben des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft erachtet und ihnen ein grösseres Gewicht beimisst als jenen des Beschwerdeführers.
 
2.5.
2.5.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Seine Ausführungen beschränken sich grösstenteils auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil sowie darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen. Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies gilt insbesondere auch, soweit er einzelne vorinstanzliche Erwägungen zwar als unhaltbar bezeichnet, es aber dabei belässt und nicht konkret darlegt, weshalb sie dies sein sollen (vgl. beispielsweise Beschwerde, S. 14 Rz. a1).
2.5.2. Konkret bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung als aktenwidrig und damit willkürlich, wonach die durch den Beschwerdegegner 2 erfolgte Täterbeschreibung dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers entspreche (Beschwerde, S. 18 f.). Die Beschreibung habe gelautet: "Ca. 175 cm, Millimeter Haarschnitt, runde Kopfform, feste Statur, eher dunkle Haut, südländischer Typ, ausländischer Akzent, trug weisses Arbeitskombi mit Farbflecken." Wenn man nun diese Beschreibung mit dem Foto 4 vergleiche, auf dem der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer erkannt haben wollte, so falle einem sofort auf, dass die abgebildete Person einen lang gezogenen Kopf und keineswegs eine runde Kopfform habe und eine schlanke Körperform aufweise. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen ausländischen Akzent.
Entscheidend dafür, dass die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet, ist in erster Linie, dass der Beschwerdegegner 2 diesen sowohl auf der ihm vorgelegten Fotoauswahl als auch anlässlich einer Gegenüberstellung als Täter identifizierte und dass sie die Angaben des Beschwerdegegners 2 ganz allgemein als deutlich glaubhafter einstuft als jene des Beschwerdeführers. Die ursprünglich durch den Beschwerdegegner 2 abgegebene Täterbeschreibung spielt in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eine untergeordnete Rolle und ist lediglich ein nebensächlicher Punkt nebst diversen anderen Kriterien. Selbst wenn ihr Gewicht allenfalls etwas relativiert werden müsste, würde dadurch nicht gleich die gesamte Beweiswürdigung willkürlich. Mangels Relevanz für den Verfahrensausgang ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen.
2.5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach es sich bei der Begleitperson des Beschwerdeführers anlässlich der Geldübergabe um C.________ gehandelt habe, sei nachweislich falsch, da dieser zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Kassen-Registrationsauszug erwiesenermassen in einem Tankstellenshop gearbeitet habe. Somit verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie auf die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdegegners 2 abstelle. Denn wenn eine derart bedeutende Angabe nicht stimme, seien auch die anderen Aussagen des Beschwerdegegners 2 mit grösster Zurückhaltung zu bewerten (Beschwerde, S. 33 f.).
Hierzu erwägt die Vorinstanz (Urteil, S. 16), die Frage nach der Identität des zweiten Tatbeteiligten sei nicht entscheidend, da sie weder den Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer noch das eigentliche Kerngeschehen betreffe.
Diese Erwägung ist zwar insofern heikel, als ein allfälliger Irrtum seitens des Beschwerdegegners 2 hinsichtlich der Begleitperson des Täters durchaus die Aussagewürdigung insgesamt beeinflussen könnte. Vorliegend kann sie aus folgendem Grund trotzdem als vertretbar gelten: Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft, weil dieser nicht nur den Beschwerdeführer anlässlich einer Konfrontationseinvernahme als Täter wiedererkannte und bereits zuvor anhand einer Fotoauswahl identifiziert hatte, sondern weil sich seine Angaben auch mit jenen einer anderen geschädigten Person deckten (die ihrerseits vom Beschwerdeführer bestätigt worden seien) sowie aufgrund der Tatsache, dass die Rufnummer, unter welcher der Täter auftrat, auf den Beschwerdeführer registriert war (vgl. Ziff. 2.4 hiervor). Da die Aussagen des Beschwerdegegners 2 somit durch diejenigen eines weiteren Geschädigten bestärkt und aufgrund der auf den Beschwerdeführer lautenden Telefonnummer objektiviert werden, ist es nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz seine Angaben in Bezug auf den Beschwerdeführer unabhängig von jenen betreffend den zweiten Tatbeteiligten als glaubhaft erachtet.
2.5.4. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das dem Schuldspruch zugrunde liegende vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradewegs aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde, S. 36 ff.), die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien nicht verwertbar, erstens weil dieser lediglich als Auskunftsperson durch die Polizei und nie durch einen Untersuchungsrichter befragt worden sei, zweitens weil die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigung verletzt worden seien und drittens weil der Beschwerdegegner 2 nicht auf die Strafbestimmungen der Art. 303-305 StGB hingewiesen worden sei.
3.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 13 ff.), der Beschwerdegegner 2 sei im Ermittlungsverfahren nur als Auskunftsperson einvernommen worden, was nach der altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnung zulässig gewesen sei. Art. 106 aStPO/AG habe ausschliesslich auf die Einvernahme von Zeugen Anwendung gefunden. Eine wiederholte Einvernahme durch einen Untersuchungsbeamten sei nicht zwingend gewesen. Die umstrittenen Befragungen hätten noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts stattgefunden. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behielten sie ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten, sofern sie im Einklang mit BV und EMRK stünden. Die aargauische Strafprozessordnung habe für die Einvernahme von Auskunftspersonen keine Pflicht statuiert, diese auf ihr Aussageverweigerungsrecht sowie die Strafbestimmungen von Art. 303-305 StGB hinzuweisen. Eine solche Pflicht sei von den kantonalen Strafprozessordnungen nur teilweise vorgesehen gewesen und habe sich ansonsten aus ungeschriebenem Recht ergeben. Dabei habe sie nur dann ein Gültigkeitserfordernis dargestellt, wenn auf die Einvernahme von Auskunftspersonen sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme von Zeugen anwendbar gewesen seien. Da die aargauische Strafprozessordnung hinsichtlich der Einvernahme von Auskunftspersonen die Bestimmungen über die Vernehmung von Beschuldigten sinngemäss für anwendbar erklärt habe, komme der Pflicht, die Auskunftsperson auf die Strafbestimmungen von Art. 303-305 StGB hinzuweisen, nicht die Bedeutung eines Gültigkeitserfordernisses zu. Im Gegensatz zum Aussageverweigerungsrecht sei diese Belehrungspflicht auch nicht durch übergeordnetes Recht vorgeschrieben. Es sei daher von einer Ordnungsvorschrift auszugehen, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen führe. Die entsprechenden Protokolle seien deshalb als Beweismittel zuzulassen.
3.3. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Überlegungen der Vorinstanz vorbringt (Beschwerde, S. 36 ff.), vermag keine Willkür in deren Rechtsanwendung zu belegen. Dass er ihre Erwägungen verschiedentlich als "völlig unhaltbar" bezeichnet und in Bezug auf die Auslegung des seinerzeit geltenden kantonalen Gesetzesrechts eine andere Auffassung vertritt, genügt hierfür nicht. Seine Ausführungen vermögen insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern das Ergebnis des angefochtenen Entscheids nicht vertretbar sein soll. Sein Hinweis, dass in der Lehre unterschiedliche Meinungen vertreten würden oder der Umstand, dass seine eigene Auffassung zur fraglichen Gesetzesauslegung als Lösung allenfalls auch in Frage käme, ist dazu nicht ausreichend. Irrelevant in diesem Zusammenhang sind schliesslich seine Verweise auf das aktuell geltende eidgenössische Recht. Darauf ist nicht einzugehen.
Zur Begründung der geltend gemachten Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 infolge Verletzung seiner Teilnahmerechte verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen unter Ziff. 01.01. lit. f der Beschwerde (Beschwerde, S. 37). Diesen ist allerdings lediglich die Begründung einer Gehörsverletzung zu entnehmen, welche die Vorinstanz begangen haben soll, indem sie sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Teilnahmerechtsverletzung nicht auseinandergesetzt habe (vgl. dazu vorne E. 1.3). Hingegen lassen sie keinen Aufschluss darüber zu, wann und inwiefern seine Teilnahmerechte angeblich verletzt worden sein sollen. Seine Verweise auf frühere Eingaben sind unbehelflich, da die Begründung einer Beschwerde in dieser selbst enthalten sein muss. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf diesen Punkt ist deshalb nicht einzutreten.
 
4.
Materiellrechtliche Einwände gegen den Schuldspruch wegen Betrugs bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf seine übrigen Anträge betreffend Strafe, Entschädigung, Zivilforderungen und Kostenverlegung, da er diese lediglich damit begründet, dass sie direkte Folge des beantragten Freispruchs seien (Beschwerde, S. 39).
 
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler