BGer 6B_771/2016 |
BGer 6B_771/2016 vom 09.12.2016 |
{T 0/2}
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6B_771/2016
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Urteil vom 9. Dezember 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug usw.; Beweiswürdigung, Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. März 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ wird vorgeworfen, von Juli 2012 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 18. April 2013 als Senior Consultant der A.________, welche im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung sowie Personalvermittlung tätig ist, deren Geschäftsleitung einen kurz vor Abschluss stehenden äusserst lukrativen Grossauftrag der deutschen Firma B.________ vorgetäuscht zu haben. Dabei soll er sich diverser Machenschaften wie Vorgabe geschäftlicher Reisen, Vorlage zahlreicher fingierter Dokumente und unzähliger Lügen bedient haben. Zudem soll er zwei fingierte E-Mails von Angestellten der B.________ erstellt haben, welche deren Absicht, mit der A.________ in Geschäftsbeziehung zu treten, erhärten sollten. Tatsächlich hätten aber nie Vertragsverhandlungen zwischen X.________ und der B.________ stattgefunden und diese habe auch nie die Absicht gehabt, einen entsprechenden Vertrag mit der A.________ abzuschliessen. Durch das täuschende Verhalten von X.________ seien der A.________ finanzielle Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 91'884.40 entstanden.
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B. |
Am 22. Juni 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.--. Die Zivilforderung der A.________ verwies es auf den Zivilweg.
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C. |
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 11. März 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.--.
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D. |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten für alle drei Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen und sein amtlicher Verteidiger sei für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'593.40 zu entschädigen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn sie willkürlich ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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1.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht bewiesen, dass er ab Ende Juli 2012 bis zu seiner Kündigung am 18. April 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit dafür verwendet habe, das fingierte Projekt mit der B.________ einzuführen und die Täuschung aufrechtzuerhalten. Vielmehr habe er sich bemüht, Mandate für die A.________ zu akquirieren. Damit sei er in deren Interesse tätig gewesen. Dass er bei der Akquisition keinen Erfolg gehabt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, weshalb der Lohn für die Zeit seiner Anstellung geschuldet sei und nicht zurückgefordert werden könne. Auch hinsichtlich der übrigen Aufwendungen der A.________ sei nicht bewiesen, dass diese im Zusammenhang mit dem B.________-Projekt erfolgt seien.
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1.4. |
1.4.1. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid ausführlich und schlüssig, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Dabei würdigt sie mehrere Zeugenaussagen, die Aussagen des Beschwerdeführers und diverse Dokumente. Sie legt nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb ihr die Aussagen der Zeugen als glaubhaft und jene des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen. Aufgrund ihrer Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab Ende Juli 2012 bis zu seiner fristlosen Kündigung am 18. April 2013 einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das erfundene Projekt aufgewendet habe. Aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Juli 2012 das Projekt B.________ eingeführt und bis zu seiner Kündigung im Wesentlichen von diesem Kunden gesprochen habe. Dieses Projekt habe einen grossen Teil seiner Arbeit eingenommen, wobei er einzelne Mitarbeiter der A.________ sehr oft über das Projekt unterrichtet habe. Seine von den Zeugen C.________ und D.________ teilweise bestätigten Arbeiten könnten lediglich als begleitende Tätigkeiten, die ein Vollzeitpensum über zehn Monate bei Weitem nicht ausfüllten, betrachtet werden. Daran ändere nichts, wenn von den nachträglich eingeschobenen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werde, wonach er daneben noch etwa 15 Kundenbesuche getätigt habe, da sich daraus nicht einmal zwei Besuche pro Monat ergäben. Auch habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, die Kundenbesuche vor allem zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgenommen zu haben. In einer E-Mail an den Zeugen C.________ habe er überdies bestätigt, dass seine Auslastung mit dem B.________-Projekt ab 2013 zunächst hoch sein werde. Das Bild, dass der Beschwerdeführer erhebliche Arbeitszeit für das erfundene Projekt aufgewendet habe, werde durch den Umstand abgerundet, dass er trotz mehrjähriger Erfahrung im Bereich Executive Search während des gesamten Arbeitsverhältnisses kein einziges Mandat für die A.________ habe gewinnen können.
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1.4.2. Im Weiteren legt die Vorinstanz eingehend und nachvollziehbar dar, welche konkreten Ausgaben die A.________ aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgetäuschten B.________-Projekts tätigte. Sie zeigt auch schlüssig auf, weshalb sie die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des auf ihn von der Geschäftsführung der A.________ ausgeübten Drucks (religiöse Nötigung, Kündigung, Umsatz etc.) als unglaubhaft erachtet.
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1.4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen, und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und darzulegen, wie die Beweismittel nach seiner Auffassung richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Er stellt dem vorinstanzlichen Beweisergebnis lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen detailliert auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese willkürlich sind. Dass das angefochtene Urteil mit seiner Darstellung nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, begründet keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche eine vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition beurteilt. Es prüft im Rahmen des Rügeprinzips, ob die angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer hätte klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Eine andere Vorgehensweise ist unbehelflich. Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
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Als rein appellatorisch erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst worden wäre, wenn die A.________ bereits früher von dem fiktiven Projekt erfahren hätte. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers Ende November 2012 ein derart grosses Ausmass angenommen gehabt habe, dass dies bei Bekanntwerden der Täuschung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur fristlosen Kündigung geführt hätte, weshalb die A.________ dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 weder weitere Löhne noch eine Gratifikation ausbezahlt hätte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass es sich dabei um reine Spekulationen handle, was willkürlich sei. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen willkürlich sind. Daran vermag die von ihm erwähnte E-Mail des Zeugen C.________ vom 12. September 2012 nichts zu ändern (act. 4/2/3), da sich daraus jedenfalls nicht ergibt, dass die A.________ ihm bei Aufdeckung der Täuschung nicht fristlos gekündigt hätte.
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Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, dass das erfundene Projekt mit B.________ zur Anstellung der Mitarbeiterin H.________ als neue Researcherin geführt habe, erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen verneint die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Anstellung erfolgten Ausgaben die Unmittelbarkeit der Vermögensdisposition und erachtet in diesem Punkt den Betrugstatbestand als nicht erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten wäre.
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1.5. |
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die A.________ habe keine Erklärung liefern können, weshalb sie Traktandenlisten, Teamsitzungsprotokolle und Mandatsofferten nicht habe herausgeben können. Diese Akten hätten bewiesen, dass er seine Arbeitszeit nicht für das erfundene Projekt, sondern für die Akquirierung von Mandaten aufgewendet habe. Dies werde auch durch die von ihm eingereichten Unterlagen (Terminkalender, Projektliste und Protokoll vom 3. August 2012) belegt, die er von einem unbekannten Absender erhalten habe.
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1.5.2. Die Staatsanwaltschaft hatte vom Erlass einer Editionsverfügung betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten Unterlagen abgesehen, weil ihr die A.________ mitgeteilt hatte, dass keine Traktandenlisten, Sitzungsprotokolle und Mandatsofferten vorhanden seien (act. 18/3, 18/8, 19/5). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, was ein Beharren auf die Edition der genannten Unterlagen gebracht hätte, weshalb sich dieser Vorhalt als unbegründet erweist. Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Bemühungen zur Akquirierung von Kunden eingehend auseinander. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie dessen Aussagen als auffallend pauschal, widersprüchlich und daher als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer habe während des zehn Monate dauernden Arbeitsverhältnisses keinen einzigen Kunden akquirieren und keinen Auftrag abschliessen können. Er habe angegeben, schätzungsweise 20 Kundenbesuche gemacht zu haben. In seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er allerdings keinen Kunden, den er besucht haben solle, namentlich nennen können, sondern habe es bei der unverfänglichen Behauptung belassen, vor allem bestehende Kunden gepflegt zu haben. In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er erklärt, 12 bis 15 Kundenbesuche getätigt zu haben, wobei er auf weitere Nachfrage schliesslich sechs Kunden genannt habe (vgl. auch oben E. 1.4.). Die Vorinstanz setzt sich auch mit den vom Beschwerdeführer eingereichten, diesem anonym zugestellten Auszügen seiner Geschäftsagenda und der Liste seiner Projekte auseinander und zeigt auf, weshalb diese an ihrer Überzeugung, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit für das erfundene Projekt aufgewendet habe, nichts zu ändern vermögen. Sie führt dazu aus, zunächst stimmten die Kunden der Liste weder mit den Kundenbesuchen in der Agenda noch mit den vom Beschwerdeführer genannten Kunden überein. Zudem belege die Agenda, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenige Termine gehabt habe. Oft seien ganze Tage oder gar ganze Wochen keine geschäftlichen Besprechungen aufgeführt. Schliesslich dürfe der logistische Aufwand nicht unterschätzt werden, der nötig sei, um ein fingiertes Projekt in der Grössenordnung des B.________-Projekts über Monate aufrechtzuerhalten, was sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Ausführungen betreffend seine geltend gemachten Akquisitionsbemühungen willkürlich sind.
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Da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
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1.6. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung ist daher nicht zu beanstanden.
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2. |
2.1. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er sei während der Arbeitszeit im Interesse der A.________ tätig gewesen, weshalb ihm nicht angelastet werden könne, die korrekte Erfüllung des mit der A.________ abgeschlossenen Arbeitsvertrages vorgetäuscht zu haben. Die Lohnzahlungen und die übrigen Ausgaben seien nicht aufgrund des Irrtums über die Existenz des Projektes B.________ erfolgt und diese stellten auch keinen Schaden dar. Bei einem Projekt, dessen Grösse für ein Unternehmen noch nie da gewesen sei, gehöre es für die Geschäftsführung zum Mindestmass an Aufmerksamkeit, sich nicht nur auf die Angaben des projektakquirierenden Mitarbeiters zu verlassen, vor allem, wenn dieser noch nicht lange im Unternehmen arbeite. Mit einem einfachen Telefonanruf an den Personalchef der B.________ hätte sich das Projekt einfach als Scheinprojekt entlarven lassen. Der diesbezügliche Kontrollverzicht der Geschäftsführung sei als eine Vernachlässigung elementarer Schutzmassnahmen zu qualifizieren, was zur Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Arglist führe.
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2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2).
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2.3. |
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung mit Sachverhaltsfeststellungen rügt, die von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen und dabei nicht aufzeigt, dass und inwiefern diese willkürlich sind, ist darauf nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG, vgl. oben E. 1.4.3.). Dies betrifft die Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums und des Vermögensschadens.
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Zur Arglist hält die Vorinstanz fest, das Verhalten des Beschwerdeführers habe insgesamt mehrfach die Voraussetzungen eines Lügengebäudes sowie von täuschenden Machenschaften erfüllt. Aufgrund des systematischen und raffinierten Vorgehens des Beschwerdeführers habe das Projekt sehr realistisch gewirkt, und die Verantwortlichen der A.________ hätten insbesondere wegen der vorgelegten Dokumente mit dem Firmenlogo der B.________ sowie des E-Mails von I.________ fest mit einem Vertragsabschluss rechnen dürfen. Berechtigte Zweifel an der Echtheit des vorgetäuschten Projekts hätten erst aufkommen müssen, als der Global Contract auch nach Wochen von der B.________ nicht unterzeichnet zurückgesandt worden sei und die Firma B.________ gestützt auf ein angeblich anonymes Schreiben eines Mitarbeiters der A.________ das Projekt wegen finanzieller Schwierigkeiten habe platzen lassen. Bei dieser unerwarteten Sachlage habe die A.________ unverzüglich reagiert und zu Vertretern der B.________ Kontakt aufgenommen, worauf die Täuschung aufgedeckt worden sei. Das Verhalten der A.________ habe daher keine Verletzung von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen erkennen lassen, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als arglistige Täuschung zu werten sei.
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Die vorinstanzlichen Ausführungen verletzen kein Bundesrecht. Aufgrund der zahlreichen täuschenden Machenschaften des Beschwerdeführers und seines raffinierten Lügengebäudes kann den Verantwortlichen der A.________ nicht vorgeworfen werden, die Angaben des Beschwerdeführers nicht früher überprüft zu haben. Die Vorinstanz hat daher eine Opfermitverantwortung der A.________ zu Recht verneint und den objektiven Tatbestand des Betrugs als erfüllt erachtet.
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2.3.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt hat. Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Arbeitszeit vollständig genutzt, um für die A.________ Kunden zu akquirieren und in deren Interesse tätig zu sein. Daher könne ihm keine unrechtmässige Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht unterstellt werden. Mit diesen Ausführungen weicht der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieser willkürlich ist. Darauf ist daher nicht einzutreten.
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2.3.3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz bejahten Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf zu bestreiten, dass diese gegeben sei, ohne seinen Standpunkt zu begründen und sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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3. |
3.1. |
3.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Bezug auf den Schuldspruch der Urkundenfälschung das Vorliegen einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht. Aus der Begründung der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweise, gehe nicht hervor, worin seine Besserstellung im Sinne der Lehre und Rechtsprechung bestanden habe (Beschwerde S. 20 ff.).
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3.1.2. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz dar, inwiefern er in Vorteilsabsicht handelte. Sie erwägt dazu, die E-Mail von I.________ vom 30. November 2012 sei bestimmt und geeignet gewesen zu beweisen, dass die Firma B.________ mit dem Beschwerdeführer als Vertreter der A.________ geschäftliche Beziehungen habe eingehen wollen und der Vertrag vom Vorstand angenommen worden sei. Damit habe das vom Beschwerdeführer vorgetäuschte Projekt an Glaubwürdigkeit gewonnen, womit sich dieser die weitere Anstellung bei der A.________ gesichert habe.
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Die Vorinstanz verletzt mit ihren Ausführungen kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer bezweckte mit der fiktiven E-Mail, seine täuschenden Machenschaften zu stützen bzw. die Aufdeckung des Scheinprojekts zu verhindern, um weiterhin von den Leistungen der A.________ (Lohn, Provisionen, etc.) zu profitieren. Die Vorinstanz hat daher in subjektiver Hinsicht das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht zu Recht bejaht.
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3.2. |
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe das Projekt erfunden, um dem von der A.________ auf ihn ausgeübten Druck zu entgehen. Nur mit der Erfindung des Projektes B.________ habe er seine Persönlichkeitsrechte wahren können. Selbst wenn der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre, so hätte er sich aufgrund des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr nicht strafbar gemacht.
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3.2.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich auf ihn ausgeübten Druck durch die A.________ (Kündigung, Umsatzdruck, religiöse Nötigung) als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer entfernt sich mit seinen Ausführungen betreffend der von ihm behaupteten Drucksituation vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern dieser willkürlich ist. Andere Gründe für das Vorliegen einer Notwehrsituation (wohl eher Notstandssituation gemeint) werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer beschriebene Drucksituation vorgelegen hätte, hätte diese die ihm vorgeworfenen Handlungen keinesfalls gerechtfertigt. Solchenfalls hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden, das Arbeitsverhältnis mit der A.________ aufzulösen.
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4. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer beantragt, dass sein amtlicher Verteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen sei. Er stellt indessen kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die unentgeltliche Rechtspflege wird unter Vorbehalt von Art. 41 BGG nicht von Amtes wegen gewährt. Für das Verfahren vor Bundesgericht ist deshalb ein besonderes Gesuch zu stellen, auch wenn im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch bewilligt worden ist (HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, BGG, 2. Aufl., 2015, N. 8 zu Art. 64 BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 N. 18 und N. 23 zu Art. 64 BGG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre ein entsprechendes Gesuch im vorliegenden Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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