BGer 9C_687/2016 |
BGer 9C_687/2016 vom 14.12.2016 |
9C_687/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 14. Dezember 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 8. September 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2016,
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in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid die Sache zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen (wonach im Falle des Festhaltens an einer Begutachtung eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen sei) an die Beschwerdeführerin zurückweist,
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dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),
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dass ein zusätzlicher Abklärungsaufwand - gemäss Beschwerdeführerin müsste sie zwangsläufig eine Begutachtung veranlassen, was zu Kosten von mehreren Tausend Franken führte - nicht als irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gilt (erwähntes Urteil 9C_703/2015 E. 5.2 mit Hinweis),
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dass allein die Möglichkeit, dass die zusätzlichen medizinischen Erhebungen zur Bejahung des Rentenanspruchs führen könnten, entgegen der Beschwerdeführerin keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag,
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dass es an materiellrechtlichen Vorgaben fehlt, welche die Verwaltung als untere Instanz binden würden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen),
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dass die Aufhebung von Rückweisungsentscheiden, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, was gemäss Beschwerdeführerin hier - im Ergebnis - der Fall ist, praxisgemäss keine erhebliche Ersparnis an Zeit- bzw. Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit sich bringt,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin schliesslich keine Grundsatzfragen aufwerfen, die eine direkte Beurteilung durch das Bundesgericht rechtfertigten (vgl. Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.7, nicht publ. in BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Dezember 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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