BGer 1B_458/2016 |
BGer 1B_458/2016 vom 19.12.2016 |
{T 0/2}
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1B_458/2016
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Urteil vom 19. Dezember 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Anordnung von Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. A.________ (geb. 1995) wurde am 15. Oktober 2016 wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung und Drohung festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, den Begleiter seiner Ex-Freundin, B.________, tags zuvor zu Boden gedrückt, auf ihn eingeschlagen und ihn mit dem Tod bedroht zu haben.
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B. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Versetzung von A.________ in Untersuchungshaft ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen erkannte der Beschwerde am 20. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung zu und versetzte A.________ für die Dauer bis zum Entscheid über das Rechtsmittel in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 informierte die Staatsanwaltschaft das Obergericht über ein Schreiben von B.________, in dem er den Rückzug seiner Strafanträge erklärte. Am 7. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft erneut Stellung und gab bekannt, dass das Strafverfahren gegen A.________ aufgrund neuer Verdachtsmomente auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Führerausweis sowie der groben Verkehrsregelverletzung infolge Überschreitens der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ausgedehnt werde. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft weitere Dokumente ins Recht und A.________ reichte eine Stellungnahme sowie zwei Zeugeneinvernahmen ein.
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Das Obergericht hiess mit Entscheid vom 21. November 2016 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und ordnete an, dass A.________ für die einstweilige Dauer von drei Monaten, d.h. bis längstens 15. Januar 2017, in Untersuchungshaft versetzt werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei des Fahrens ohne Berechtigung sowie der groben Verkehrsregelverletzung dringend verdächtig. Zudem liege Wiederholungsgefahr vor, da das Vortatenerfordernis angesichts der einschlägigen Vorstrafen, bei welchen Leib und Leben Dritter konkret gefährdet worden seien, erfüllt sei und weil ihm gestützt auf ein jugendpsychiatrisches Gutachten eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden müsse.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. November 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 21. November 2016. Dieses sei anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und beantragt, er sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer zieht in der Replik seinen Antrag zum Beschleunigungsgebot zurück, hält im Übrigen aber an seinen Begehren fest.
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Erwägungen: |
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG), zumal er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. |
2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe in seinem Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft in für ihn überraschender Weise ausschliesslich auf die von der Staatsanwaltschaft am 7. November 2016 vorgebrachten, aus einer Telefonauswertung stammenden neuen Verdachtsmomente abgestellt. Der dringende Tatverdacht der groben Verkehrsregelverletzung bzw. des Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis und die Wiederholungsgefahr hätten weder Gegenstand des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Oktober 2016 noch der gleichentags erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gebildet. Indem die Vorinstanz ihrem Haftentscheid völlig neue Straftatbestände und Haftgründe zugrunde gelegt habe, seien der Anspruch auf einen doppelten kantonalen Instanzenzug (Art. 29a, Art. 191b und Art. 32 Abs. 3 BV), die Vorschriften über das Haftverfahren (Art. 224 ff. StPO) sowie die damit einhergehenden Parteirechte, insbesondere der aus Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK fliessende Anspruch auf persönliche Anhörung und vollständige Akteneinsicht, verletzt worden. Da er sich seit dem 27. Oktober 2016, d.h. dem Datum des Rückzugs der Strafanträge und damit des Wegfalls der Prozessvoraussetzungen für das streitgegenständliche Strafverfahren, ohne gültigen Hafttitel in Haft befinde, sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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2.2. Dem Grundsatz von Art. 212 Abs. 1 StPO nach bleibt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, d.h. bis zur rechtskräftigen Erledigung desselben, in Freiheit; eine vorherige Inhaftierung bildet die Ausnahme. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Freiheitsentzug muss stets den Vorgaben des innerstaatlichen Verfahrens entsprechen und insbesondere von der zuständigen Behörde verfügt werden (Urteile 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.1; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 2.2). Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter besonderer Haftgrund vorliegt. In Nachachtung von Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV ist das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Kontrolle der Untersuchungshaft zuständig (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 224 ff. StPO; BGE 142 IV 29 E. 3.4 S. 32 mit Hinweisen). Sein Entscheid über die Rechtmässigkeit der beantragten Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 29 E. 3.4 S. 33) kann bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Diese verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und kann in Gutheissung der Beschwerde ein reformatorisches Urteil fällen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
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2.3. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich die ihm ursprünglich im Haftanordnungsverfahren zur Last gelegten Tatvorwürfe und die Haftgründe auf die Auseinandersetzung am 14. Oktober 2016 mit B.________ bezogen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2016 den dringenden Tatverdacht der Drohung, nicht aber denjenigen der Körperverletzung. Mangels Vorliegens von Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr, ordnete es die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht, dessen Verfahrensleitung dem Rechtsmittel aufgrund der "nicht von der Hand zu weisenden" Haftgründe (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft behielt (vgl. Art. 387 i.V.m. Art. 388 lit. b StPO; BGE 138 IV 92 E. 3.4 S. 98 f.; 137 IV 237 E. 2.5 S. 245). Dieser Titel für die Weiterführung des Freiheitsentzugs fiel aber - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - mit dem Rückzug der Strafanträge am 27. Oktober 2016 dahin: Da es sich sowohl bei der Drohung als auch bei der einfachen Körperverletzung um Antragsdelikte handelt, kann mit dem Rückzug der Strafanträge, der nach Art. 33 Abs. 2 StGB endgültig ist, eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht mehr erfüllt werden, weshalb das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen gewesen wäre (vgl. GRÄDEL/ HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 319 StPO). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, bedeutet dies mit Blick auf Haftvoraussetzungen, dass kein dringender Tatverdacht der einfachen Körperverletzung und der Drohung mehr bestand (vgl. Urteil 1B_26/2010 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Die Vorinstanz hätte somit gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO die Untersuchungshaft aufheben müssen, als sie am 28. Oktober 2016 vom Rückzug der Strafanträge erfuhr. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Rückzugsschreiben von B.________ einer Verifizierung bedurfte, hatte dieser doch bereits einige Tage zuvor anlässlich eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft, in dem er auf die Folgen des Rückzugs aufmerksam gemacht worden war, seinen Entschluss kund getan (vgl. Aktennotiz vom 21. Oktober 2016). Insoweit erweist sich der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers als unrechtmässig. Bezüglich der dem Obergericht erst rund zehn Tage später zur Kenntnis gebrachten neuen Tatvorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung sowie der groben Verkehrsregelverletzung hätte die Staatsanwaltschaft demnach beim Zwangsmassnahmengericht erneut einen Haftantrag stellen müssen. Dieses hätte unter Wahrung der Parteirechte gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft aufgrund der neuen Haftgründe überprüfen müssen.
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Gleichwohl kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie die Haftprüfung trotz des Dahinfallens des Titels für die Weiterführung des Freiheitsentzugs im Lichte der neuen Haftgründe vorgenommen hat. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt das Fehlen eines nach den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK ergangenen Hafttitels während einer gewissen Zeitdauer für sich allein eine Haftentlassung nicht, wenn und solange die materiellen Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs erfüllt sind (vgl. Urteile 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3; 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.2). Dabei hat die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Es trifft zwar zu, dass die Zulassung von Noven im Beschwerdeverfahren insbesondere aufgrund des die beschuldigte Person begünstigenden Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) angezeigt erscheint. Dies schliesst aber nicht aus, dass die kantonale Beschwerdeinstanz wie im vorliegenden Fall, in dem die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Untersuchungshaft Beschwerde führte, unter dem Gesichtspunkt der raschestmöglichen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK) auch erstmals geltend gemachte, haftrelevante Noven berücksichtigt, die sich zuungunsten des Beschuldigten auswirken. Da die Vorinstanz die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2016 zu den neuen Haftgründen dem Beschwerdeführer zugestellt und dieser darauf in seiner Stellungnahme vom 18. November 2016 Bezug genommen hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Mit Urteil des Obergerichts vom 21. November 2016 bestand somit wieder ein richterlicher Entscheid über die Haftanordnung. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz auch bei als erfüllt erachteten Haftvoraussetzungen der Verletzung der Verfahrensregeln über die Untersuchungshaft mit einer entsprechenden Feststellung der Unrechtmässigkeit im Dispositiv, der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne sowie der Auflage der Verfahrens- und Parteikosten zulasten des Staates hätte begegnen müssen (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.4 S. 97; 137 IV 118 E. 2.2 S. 121; 136 I 274 E. 2.3 S. 27; Urteile 1B_222/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.3; 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E. 2.1 f.; 1B_766/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.4; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.2; 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.1).
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3. |
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die neuen Haftgründe zu Recht bejaht hat.
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3.1. Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sowie der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) nicht in Abrede. Aus den in den Akten liegenden Auswertungen des Mobiltelefons, die den Beschwerdeführer beim Führen eines Motorfahrzeugs (ohne Führerausweis) mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit zeigen, gehen denn auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für seine Beteiligung an beiden Vergehen hervor. Er bestreitet aber den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO), und dabei insbesondere das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose.
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3.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. zur Ausnahme von diesem Erfordernis BGE 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen.
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In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2).
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3.3. Das Vortatenerfordernis kann aufgrund der überzeugenden und unter Würdigung der einschlägigen Vorstrafen gemachten Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids), als erstellt erachtet werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Rechtsschrift denn auch nichts ein. Bei den dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten des Fahrens ohne Berechtigung und der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Diese genügen für sich allein nicht für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4). Bei der Würdigung der Schwere der Tat ist aber auch die vom Beschwerdeführer konkret ausgehende Gefährlichkeit zu berücksichtigen, die sich anhand der früheren Straftaten und der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilt (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.6). Erschwerend fällt dabei insbesondere das Urteil des Kantonalen Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2014 ins Gewicht, in welchem der Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens und mehrfacher grober und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu zehn Monaten Freiheitsentzug (davon sechs Monate bedingt) verurteilt wurde. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2013 sich einer polizeilichen Kontrolle mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch Flucht mit einem entwendeten Porsche Cayenne entzogen hatte und dabei waghalsige Überhol- und Ausweichmanöver vornahm, namentlich indem er innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn an einer Fahrzeugkolonne vorbeifuhr und dabei eine nahe Gefahr einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Armeefahrzeug schuf, dem er über das linke Trottoir auswich ohne zu wissen, ob sich Personen auf dem Gehsteig befanden. Sodann hielt er zu verschiedenen vor ihm fahrenden Fahrzeugen nur gerade einen Abstand von einem Meter ein und fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf eine mit einem Polizeiauto errichtete Strassensperre zu, der er erst im letzten Moment auswich, bevor er aufgrund der nassen bzw. vereisten Fahrbahn ins Schleudern geriet und schliesslich aufgab (vgl. insb. E. 4.6 des Urteils). Indem der Beschwerdeführer durch seine gefährliche Flucht ein hohes Risiko eines Unfalls mit schweren Folgen für andere Verkehrsteilnehmer einging, legte er ein erhebliches Gefährdungspotential an den Tag. Dieses manifestiert sich auch in den ihm aktuell vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikten, fuhr er doch mutmasslich auf einer Ausserortsstrecke mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, ohne überhaupt über eine Fahrberechtigung zu verfügen. Die dadurch gefährdeten Rechtsgüter der körperlichen Integrität und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer sind als besonders schützenswert einzustufen.
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3.4. Die drohenden Delikte sind ferner von einiger Sicherheitsrelevanz. Nach der Rechtsprechung können auch schwere Strassenverkehrsdelikte die Anordnung von Präventivhaft begründen. So hat das Bundesgericht drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes eingestuft (Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch nahm es eine massgebliche Gefährdung von Drittpersonen an, wenn sich eine solche aus der Fahrweise ergab oder wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wog und mit einer erheblichen Gefährdung Dritter verbunden war (vgl. Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.2 mit Verweis auf die Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3 und 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.2). Letzteres bejahte das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Beschuldigte - ohne unmittelbar Dritte zu gefährden - mehrfach ein Fahrzeug trotz Ausweisentzug geführt und sich einer Polizeikontrolle durch Flucht entzogen hatte, weil ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestanden (Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.4).
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Den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen liegt ein Fahrverhalten des Beschwerdeführers zugrunde, mit dem die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer unmittelbar und ernsthaft gefährdet worden ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Führerausweis, der Gewähr dafür bieten könnte, dass er in der Lage ist, auf die anderen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen und ein Motorfahrzeug vorschriftsgemäss zu führen. Zudem ist seine bisherige Fahrweise von massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen geprägt. Auch in der Vergangenheit hat er durch seine skrupellose Fahrweise mit waghalsigen Manövern Leib und Leben Dritter einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Dass sich dabei kein Unfall mit gravierenden Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer ereignet hat, ist lediglich dem Zufall zuzuschreiben und auf glückliche Umstände zurückzuführen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass Delikte drohen, die geeignet sind, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden.
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3.5. Mit Blick auf die Rückfallprognose ist zugunsten des Beschwerdeführer zu würdigen, dass die neusten Tatvorwürfe im Vergleich zur Flucht vor der Polizei im Januar 2013 auf einer weniger risikobehafteten Fahrweise gründen. Insoweit ist zumindest angesichts der aktuellen Untersuchungsergebnisse keine Aggravationstendenz zu erkennen. Dennoch bekundet der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe, sich an das mit der fehlenden Fahrberechtigung einhergehende Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs zu halten. Dabei schreckt er offensichtlich nicht davor zurück, mit massiv überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Neben dieser Deliktsintensität weisen die Tathandlungen auch eine gewisse Häufigkeit auf. Abgesehen von den aktuellen Tatvorwürfen und der bereits thematisierten Flucht vor der Polizei, lag der Verurteilung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2014 auch eine Fahrt auf der Autobahn von Zürich nach Basel mit einer Geschwindigkeit von zeitweise über 200 km/h zugrunde (vgl. E. 4.5 des Urteils). Im Rahmen jener Untersuchungen räumte der Beschwerdeführer ausserdem ein, mit dem mehrmals entwendeten Porsche Cayenne insgesamt rund 1'000 km gefahren zu sein (vgl. E. 1.9 des Urteils). Überdies wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2011 des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig befunden (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids).
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Bei einer Haftentlassung ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer trotz fehlender Berechtigung erneut ans Steuer setzen und durch massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen andere Verkehrsteilnehmer schwer gefährden wird. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sich durch die wiederholte Begehung schwerer Strassenverkehrsdelikte uneinsichtig zeigt, was erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Reife aufwirft. Für eine negative Prognose spricht ausserdem der unbestrittene Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung abgebrochen und damit ein wichtiges stabilisierendes und selbstwertbildendes Element verloren hat.
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Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr im Wesentlichen auf das jugendpsychiatrische Gutachten vom 28. November 2013 ab. Danach sei beim Beschwerdeführer durch sein hohes Rückfallrisiko für Widerhandlungen gegen das SVG, insbesondere für das gefährliche Führen von Motorfahrzeugen mit überhöhter Geschwindigkeit bei gleichzeitiger narzisstischer Überschätzung seiner Fähigkeiten von einer hohen Fremd- und Selbstgefährdung auszugehen (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das Gutachten bereits vor einiger Zeit erstellt worden ist. Er macht aber keine triftigen Gründe geltend, die ein Abweichen von den fachlichen Feststellungen des Gutachters rechtfertigen würden. Zudem ist angesichts der aktuellen Vorwürfe nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bei ihm im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte narzisstische Übersteigerung seines Selbstwertgefühls in Bezug auf seine subjektiv wahrgenommene Fähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs bereits überwunden hat. Jedenfalls macht er keine Anhaltspunkte geltend, die nahelegten, dass er ernsthaft versucht hat, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Es ist deshalb von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, welche die Aufrechterhaltung der Haft bis zur (erneuten) gutachterlichen Abklärung der Wiederholungsgefahr rechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass das bereits in Auftrag gegebene Gutachten ergänzt wird und zur aktuellen Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung von Strassenverkehrsdelikten bzw. zur damit verbundenen Gefährdung von Leib und Leben Stellung nimmt.
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3.6. In Würdigung der Umstände lässt somit die Folgerung der Vorinstanz, es bestehe Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Haft keine Einwendungen.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Freiheitsentzug während der Dauer vom 28. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dies umfasst auch das Gesuch des Beschwerdeführers um provisorische Haftentlassung.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG) und ihm sind die Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers während der Dauer vom 28. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren werden dem Kanton Aargau auferlegt.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, für das kantonale Beschwerdeverfahren und das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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