BGer 2F_28/2016 |
BGer 2F_28/2016 vom 21.12.2016 |
{T 0/2}
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2F_28/2016
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Urteil vom 21. Dezember 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
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Obergericht des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Revision des Urteils 2D_50/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. November 2016;
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Aufenthaltsbewilligung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_50/2016 (Entscheid 60/2015/7) vom 30. November 2016.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 30. November 2016 des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 25. November 2016 von A.________ ein (Verfahren 2D_50/2016). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ersucht A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
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2. |
2.1. Der Gesuchsteller stellt den verfahrensrechtlichen Antrag, im vorliegenden Verfahren auf Revision seien die Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen und II. zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, resp. Bundesgerichtspräsident Kolly Gilbert, abzulehnen.
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Grundsätzlich ist die Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das zu revidierende Urteil erlassen hat. In der Regel wird in derselben Zusammensetzung entschieden (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 96 I 279 E. 2 S. 280; Urteil 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.2). Gründe, von diesem Vorgehen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Ein einzelner Bundesrichter kann nicht einzig deswegen als befangen gelten, weil er an einem anderen Bundesgerichtsurteil in der Sache des Gesuchstellers mitgewirkt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), und dies selbst dann nicht, wenn er sich gegen das Rechtsbegehren des Gesuchstellers eingesetzt hat (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die nicht weiter begründeten Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten des Bundesgerichts, Bundesrichter Kolly, sowie die namentlich genannten Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Zünd und Bundesrichter von Werdt sowie gegen Gerichtsschreiber Feller sind unzulässig. Ebensowenig kann anderen Bundesrichtern die Unabhängigkeit einzig deswegen abgesprochen werden, weil sie Abteilungen angehören, die schon zuvor in der Sache des Gesuchstellers geurteilt haben (BGE 105 Ib 301 E. 3c S. 304). Sowohl die nicht weiter begründeten Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesgerichts, die namentlich genannten Bundesrichter und den Gerichtsschreiber wie auch diejenigen gegen gesamte Abteilungen des Bundesgerichts erweisen sich unabhängig davon, ob deren Mitwirkung aus organisatorischen Gründen überhaupt vorgesehen war, als unzulässig, weshalb die Voraussetzung für die Durchführung eines Ablehnungsverfahrens fehlt (BGE 105 Ib 301 E. 3c S. 304; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Über das Revisionsgesuch ist entgegen der Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2016 von der zuständigen Abteilung in der üblichen Besetzung zu befinden.
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2.2. |
2.2.1. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Eine Revision des in Rechtskraft (Art. 61 BGG) erwachsenen Nichteintretens-Urteils 2D_50/2016 vom 30. November 2016 wäre nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der "Voreingenommenheit". Wie bereits in seiner Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 28. November 2016 aufgezeigt, habe das Bundesgericht diese Frage nicht offen lassen können, weil sie - was sich auch aus der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes ergebe - entscheiderheblich sei und eine erneute Anrufung der Präsidentenkonferenz erforderlich machen könne.
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2.2.2. Aus dem im Ausstandsrecht allgemein geltenden, in Art. 36 Abs. 1 BGG ausdrücklich festgehaltenen Grundsatz, wonach ein Ausstandsbegehren zu stellen ist, sobald die gesuchstellende Person vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, folgt auch für das bundesgerichtliche Verfahren, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeführung bekannte Ausstandsgründe gegen Bundesrichter oder Gerichtsschreiber der urteilenden Abteilung bereits in der Beschwerde selbst (oder zumindest gleichzeitig) geltend gemacht werden müssen, andernfalls der Betroffene den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung verwirkt (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Urteile 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.3; 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 3.3). Wird nach Abschluss des Verfahrens ein Ausstandsgrund (im Sinne von Art. 34 BGG) entdeckt, kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden (Art. 38 Abs. 3, Art. 121 lit. a BGG).
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2.2.3. Wie der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch selbst ausführt, hat er den angeblichen Ausstandsgrund der "Voreingenommenheit", bereits im Verfahren 2D_50/2016 mit Eingabe vom 28. November 2016 geltend gemacht. Der Gesuchsteller hat aber nicht aufgezeigt, dass er erst Ende November 2016 vom angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhalten und das im Verfahren 2D_50/2016 gestellte Ausstandsgesuch somit rechtzeitig (Art. 36 Abs. 1 BGG) gestellt hätte. Mangels Nachweises der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuches (Art. 8 ZGB) wäre selbst ein zutreffender Ausstandsgrund im Verfahren 2D_50/2016 als verwirkt anzusehen (vgl. Urteil 5F_14/2013 vom 21. August 2013 E. 3). Einen Grund dafür, das Urteil 2D_50/2016 vom 30. November 2016 in Revision zu ziehen, kann der angebliche (und auf jeden Fall verwirkte) Ausstandsgrund schon deswegen nicht darstellen, weil nach den Regeln des BGG die Bestimmungen über die Revision nur auf Ausstandsgründe Anwendung finden, die
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2.3. Der Gesuchsteller beantragt, die Revisionsfristen betreffend die Urteile in den Verfahren 2D_50/2016, 2F_14/2014, 2F_9/2014, 2C_538/2014, 5D_35/2014 und 2C_1113/2012 seien wiederherzustellen, in den vorliegenden Fällen seien Verletzungen von Art. 9, Art. 29, Art. 29a, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festzustellen.
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Fristwiederherstellungen in bundesgerichtlichen Verfahren sind möglich, wenn eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 BGG). Auf das jeglicher Begründung entbehrende Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfristen in den eingangs erwähnten Verfahren kann nicht eingetreten werden. Die beantragte revisionsweise Neubeurteilung der erwähnten Urteile ist ausgeschlossen.
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3. |
Nach dem Gesagten ist dem Revisionsgesuch insgesamt kein Erfolg beschieden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, weitere ähnlich unbegründete Eingaben in dieser Angelegenheit - nach Durchsicht - ohne Weiterungen abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Revisionsfristen in den Verfahren 2D/50/2016, 2F_14/2014, 2F_9/2014, 2C_538/2014, 5D_35/2014 und 2C_1113/2012 wird nicht eingetreten.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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