BGer 8C_827/2016 |
BGer 8C_827/2016 vom 21.12.2016 |
{T 0/2}
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8C_827/2016
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Urteil vom 21. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch
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Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 20. Oktober 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2016,
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in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde des Versicherten diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des Abstellens auf die Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. C.________ vom 28./29. August 2014 sowie des Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2015 bzw. der Beurteilung durch Dr. med. E.________ Messerli vom 13. April 2015 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
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dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern der implizite Verzicht des kantonalen Gerichts auf die beantragte Befragung des Prof. Dr. med. B.________ und des Beschwerdeführers "die Menschenrechte schwer" verletzen sollte, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
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dass der Begründungspflicht mit der Forderung, die Adäquanz bezüglich der psychischen Beschwerden sei zu bejahen, weil der Unfall "schwerwiegend" gewesen sei, das Leiden bis heute andauere und durch persistierende Schmerzen verursacht worden sei, ebenfalls nicht Genüge getan wird,
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dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
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dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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