BGer 5A_973/2016 |
BGer 5A_973/2016 vom 23.12.2016 |
{T 0/2}
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5A_973/2016
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Urteil vom 23. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Abänderung Scheidungsurteil,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Abänderung des Scheidungsurteils,
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in Erwägung, |
dass Beschwerden an das Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015 der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 eröffnet worden ist,
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dass der vom Obergericht am 5. Dezember 2016 nachträglich auf dem Urteil angebrachte Stempel betreffend Rechtskraftbescheinigung kein neues Eröffnungsdatum begründet hat,
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 21. Dezember 2016 und damit lange nach Ablauf der am 6. Oktober 2015 beginnenden Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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