BGer 5A_985/2016
 
BGer 5A_985/2016 vom 28.12.2016
{T 0/2}
5A_985/2016
 
Urteil vom 28. Dezember 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.
Gegenstand
Zuständigkeit (Beistandschaft),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und einen Zuständigkeitsentscheid des Bezirksrates Zürich (Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zur Führung der Beistandschaft des Beschwerdeführers) bestätigt hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht nach U._________ verlegt, sein Aufenthalt in Strafanstalten habe keinen neuen Wohnsitz begründet (Art. 23 Abs. 1 ZGB), Zürich sei und bleibe für die Führung der Beistandschaft zuständig, die Beschwerdevorbringen vermöchten die konzisen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen, die deutlich gegen eine Wohnsitzverlegung nach U.________ sprächen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese überhaupt leserlich ist, nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 24. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann