BGer 1B_27/2017 |
BGer 1B_27/2017 vom 27.01.2017 |
{T 0/2}
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1B_27/2017
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Urteil vom 27. Januar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
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Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2017 des Kreisgerichts St. Gallen, 3. Abteilung.
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In Erwägung, |
dass der regionale Zwangsmassnahmenrichter des Kreisgerichts St. Gallen dem amtlichen Verteidiger von A.________ mit Schreiben vom 20. Januar 2017 Gelegenheit eingeräumt hat, innert 3 Tagen eine schriftliche Stellungnahme in Sachen Haftentlassungsgesuch A.________ bzw. 2. Verlängerung von Untersuchungshaft einzureichen;
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dass A.________ in der Folge mit Eingabe vom 25. Januar 2017 das Bundesgericht um unverzügliche Haftentlassung ersucht hat;
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dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen beurteilt (Art. 80 Abs. 1 BGG) und nicht erstinstanzlich tätig werden kann;
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dass ein letztinstanzlicher kantonaler Haftentscheid weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist;
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dass somit mangels eines anfechtbaren kantonalen Haftentscheids auf die Eingabe vom 25. Januar 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Eingaben formlos ablegen wird;
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kreisgericht St. Gallen, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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