BGer 1C_113/2017 |
BGer 1C_113/2017 vom 24.02.2017 |
{T 0/2}
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1C_113/2017
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Urteil vom 24. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, |
dass A.________ mit Eingabe vom 7. November 2016 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eingereicht hat;
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dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Januar 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt hat;
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dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 22. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung der Anklagekammer überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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