BGer 1B_451/2016 |
BGer 1B_451/2016 vom 03.03.2017 |
{T 0/2}
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1B_451/2016
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Urteil vom 3. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Anordnung von Ersatzmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil ihrer Söhne B.________ und C.________. Am 1. September 2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber A.________ ein Kontaktverbot im Verhältnis zu ihrem Sohn B.________ bis zum 31. Oktober 2016.
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B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte in der Sache die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. September 2016. Überdies bestätigte es den erstinstanzlichen Kostenspruch und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.--. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin setzte das Kantonsgericht auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen) fest, wovon es der Verteidigerin Fr. 1'652.40 (inkl. MWST) zu Lasten des Kantonsgerichts zusprach, A.________ für diesen Betrag jedoch einen Nachzahlungsvorbehalt bei günstigen finanziellen Verhältnissen auferlegte. A.________ wurde zudem verpflichtet, ihrer Verteidigerin den Restbetrag von Fr. 291.60 (inkl. MWST) zu entrichten.
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C.
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C.a. Mit Beschwerde vom 24. November 2016 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben (Antrag 1) und festzustellen, dass das ihr auferlegte Kontaktverbot rechtswidrig gewesen sei (Antrag 2); überdies seien die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich dem Staat aufzuerlegen (Antrag 3) und der angefochtene Beschluss sei insoweit an das Kantonsgericht zurückzuweisen, als er sich auf die Entschädigung der Anwältin beziehe (Antrag 4).
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Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, die sich für die Staatsanwaltschaft 2 Emmen vernehmen liess, die selbst keine eigene Stellungnahme eingereicht hat, und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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C.c. Mit Replik vom 19. Januar 2017 äusserte sich A.________ nochmals zur Sache.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen, wobei Entscheide über Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft als selbständig anfechtbar gelten (vgl. ebenfalls im Zusammenhang mit einem Kontaktverbot das Urteil des Bundesgerichts 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1; sodann Urteil 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1). Streitigkeiten über Kosten und Entschädigungen folgen insofern grundsätzlich dem Schicksal der Hauptfrage.
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1.2. Nach Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eigene Interessen geltend machen wollte, müsste sie erstens in eigenem Namen ein Rechtsmittel ergreifen und sich dafür gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO zunächst an das Bundesstrafgericht wenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 E. 1.2-1.4, publiziert in Pra 2012 Nr. 83 S. 555; vgl. auch BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216). Insoweit könnte schon aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Für die Beschwerdeführerin selbst handelt es sich beim angefochtenen Entscheid hingegen um einen solchen einer letzten kantonalen Instanz.
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1.3. Nachdem das Kontaktverbot am 31. Oktober 2016 abgelaufen ist, hatte die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht am 24. November 2016 kein rechtlich geschütztes Interesse mehr in der Sache, weshalb sie insofern zur Beschwerde nicht legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Eine Ausnahmekonstellation liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
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1.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Betroffene gegen einen Kostenentscheid Beschwerde führen, auch wenn ihnen die Legitimation zur Anfechtung des Hauptentscheids fehlt, da sie durch die Auferlegung von Gerichts- und/oder Parteikosten persönlich und unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind (so schon BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255 mit Hinweisen). Allerdings können sie dabei nur geltend machen, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass sie in der Hauptsache unterlegen sind, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (BGE 109 Ia 90). Die Belastung mit Kosten verschafft ihnen somit keine Möglichkeit, indirekt, über den Kostenentscheid, eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen (BGE 100 Ia 298 E. 4 S. 299). Gleiches gilt, wenn Beschwerdeführende kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids haben. Auch in diesen Fällen sind sie zwar noch zur Anfechtung des vorinstanzlichen Kostenentscheids legitimiert, jedoch einzig aus Gründen, die mit dem Entscheid in der Hauptsache in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1; 4A_637/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4; sowie 1C_180/ 2009 vom 14. Oktober 2009 E. 3.1).
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2.
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2.1. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Kostenentscheid jedenfalls insoweit beschwert, als sie damit zur Zahlung von Gerichtskosten von Fr. 800.-- sowie eines Restbetrags der amtlichen Verteidigung von Fr. 291.60 an ihre Anwältin verpflichtet wurde. Auch soweit das Kantonsgericht für die übrigen Gerichtskosten einen Nachzahlungsvorbehalt im Umfang von Fr. 1'652.40 zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist sie vom angefochtenen Beschluss beschwert. Sie rügt jedoch in erster Linie, der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig, weil die fragliche Kontaktsperre gegen Bundesrecht verstosse. Damit verlangt sie indirekt die Überprüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache, was sich ausdrücklich in ihrem Feststellungsantrag manifestiert. Dazu ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert. Auf das Feststellungsbegehren sowie auf den Antrag, die vorinstanzlichen Kosten auschliesslich dem Staat aufzuerlegen (Anträge 2 und 3 der Beschwerde), kann daher nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zulässig ist der Antrag auf Rückweisung des Streitpunktes der Entschädigung zur Neubeurteilung durch das Kantonsgericht (Antrag 4), soweit auch dieser Streitpunkt mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der verfügten Ersatzmassnahme begründet wird.
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2.2. Mit Blick auf die anwaltliche Entschädigung macht die Beschwerdeführerin allerdings auch geltend, das Kantonsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, ihre Rechtsvertreterin habe Kenntnis von den Akten und deren Inhalt gehabt, wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handle. Es erscheint fraglich, ob damit eigene Interessen der Beschwerdeführerin oder solche ihrer Anwältin geltend gemacht werden, die von dieser selbst auf einem andern Rechtsmittelweg eingebracht werden müssten (vgl. vorne E. 1.2). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn die Rüge zulässig wäre, bliebe die Beschwerde erfolglos.
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2.2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin unterlegt ihre Behauptung, keine Kenntnis der Akten gehabt zu haben und die gegenteilige Annahme der Vorinstanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen, nicht in nachvollziehbarer Weise. Die vorgebrachten Argumente sind weder geeignet, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG zu belegen, noch kann ein offensichtliches Versehen gestützt darauf als nachgewiesen gelten. Namentlich ist kein Widerspruch zu den Akten ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Streitpunkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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3.1. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als weitgehend unzulässig und im Übrigen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich ihre Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, kann Ihrem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht stattgegeben werden (vgl. Art. 64 BGG). Hingegen lässt sich ihren angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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