BGer 1F_7/2017 |
BGer 1F_7/2017 vom 16.03.2017 |
{T 0/2}
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1F_7/2017
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Urteil vom 16. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Gemeinderat Schwarzenberg,
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Dorfstrasse 12, 6103 Schwarzenberg LU,
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Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
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Postfach 3768, 6002 Luzern,
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Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
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Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 20. Januar 2017 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_362/2016.
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Erwägungen: |
1. |
Der Gemeinderat Schwarzenburg hat A.________ untersagt, im Wald und Gewässer auf zwei seiner Parzelle Nr. 914 benachbarten Grundstücken bauliche Arbeiten und Geländeveränderungen vorzunehmen. Die von A.________ gegen die kommunale Verfügung erhobene Beschwerde wurde am 11. Juli 2016 von der 4. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 1C_362/2016 vom 20. Januar 2017).
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Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 verlangt A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
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2. |
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Die gesuchstellende Person muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein.
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3. |
Der Gesuchsteller führt nicht rechtsgenüglich aus und es ist auch nicht ersichtlich, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Bundesgericht im Urteil 1C_362/2016 versehentlich unberücksichtigt gelassen haben soll. Dass der Gesuchsteller Fotos anders interpretiert als die Behörden im vorausgegangenen Verfahren, stellt keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG dar. Die Berufung auf mangelnden Bachunterhalt durch den Eigentümer und auf Art. 701 ZGB vermag ebenfalls keine Revision eines rechtskräftigen Urteils zu bewirken. Soweit der Gesuchsteller es in seiner Eingabe dabei belässt, seine eigene Sicht der Dinge darzutun und appellatorische Kritik am kantonalen Verfahren sowie an der dem Entscheid des Bundesgerichts zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu üben, hat er es unterlassen, einen der Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG darzutun. Darauf ist nicht einzutreten.
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4. |
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Schwarzenberg, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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