BGer 9C_206/2017 |
BGer 9C_206/2017 vom 21.03.2017 |
{T 0/2}
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9C_206/2017
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Urteil vom 21. März 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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Milosav Milovanovic,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 27. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 12. März 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise wiedergibt, wie die medizinischen Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit sie unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist und auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
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erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. März 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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