BGer 5A_224/2017 |
BGer 5A_224/2017 vom 29.03.2017 |
5A_224/2017
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Urteil vom 29. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Schulgemeinde U.________,
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2. Bank B.________,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Grundbuchamt V.________.
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Gegenstand
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Grundbuchberichtigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2017.
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Sachverhalt: |
A.________ erwarb im Jahr 1990 die Aktien der C.________ AG. In einem von der Schulgemeinde U.________ eingeleiteten Enteignungsverfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau vom 28. Mai 1993 das Grundstück U.________-GBB-xxx aufgeteilt und an die Schulgemeinde U.________ übertragen.
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A.________ ist der Auffassung, er sei von der Bank B.________ genötigt worden, dieses Urteil zu akzeptieren bzw. nicht an das Bundesgericht weiterzuziehen; dieses Versäumnis habe zur widerrechtlichen Enteignung geführt, was wiederum zum Konkurs der C.________ AG geführt und Schaden von Fr. 30 Mio. verursacht habe.
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A.________ gelangte unzählige Male an die Justizbehörden, aber auch an politische Behörden mit dem Anliegen um Rückübertragung des Grundstücks und Schadenersatz, und er überzog diverse Personen (Regierungsräte, Grundbuchverwalter, Vertreter der Bank B.________, etc.) mit Strafanzeigen.
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Vorliegend geht es um ein am 4. Juli 2016 eingeleitetes Verfahren beim Bezirksgericht Frauenfeld unter dem Titel Grundbuchberichtigungsklage betreffend die Parzelle U.________-GBB-xxx über 10'500 m2, wofür mit Verfügung vom 9. August 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und A.________ zu einem Kostenvorschuss von Fr. 21'000.-- verpflichtet wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 7. September 2016 ab und das Bundesgericht trat am 1. November 2016 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Auf die mit Verfügung vom 18. November 2016 angesetzte Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses reagierte A.________ mit einem Wiedererwägungsgesuch und der Bezahlung von Fr. 10.--. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 teilte ihm das Bezirksgericht mit, es bestehe kein Raum für eine Wiedererwägung.
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Mit Urteil vom 19. Dezember 2016 trat das Bezirksgericht auf die Grundbuchberichtigungsklage zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 hielt das Obergericht fest, die hiergegen erhobene Berufung sei unbegründet und auf die Grundbuchberichtigungsklage werde nicht eingetreten.
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Dagegen hat A.________ eine Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung unter Respektierung der Rechtsstaatlichkeit zurückzuweisen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Grundbuchberichtigungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Das Obergericht hat im Zusammenhang mit der Aussichtslosigkeit des auf Berichtigung des Grundbuches zielenden Klageverfahrens festgehalten, dass der Beschwerdeführer von vornherein nicht aktivlegitimiert sein kann, weil er nie Eigentümer des fraglichen Grundstückes war, sondern vielmehr die C.________ AG, wobei sich die vom Beschwerdeführer behauptete "Rechtsabtretung" höchstens auf obligatorische und mangels öffentlicher Beurkundung jedenfalls nicht auf dingliche Rechte hätte beziehen können, und dass die Bank B.________ sowie das Grundbuchamt von vornherein nicht passivlegitimiert sein können, sondern allein die Schulgemeinde U.________ als Erwerberin des Grundstückes, was aber nichts an der fehlenden Aktivlegitimation des Beschwerdeführers ändere. Im Übrigen sei die Übertragung des Grundstückes auf der Grundlage des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils erfolgt. Sodann hat das Obergericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung und die Höhe des Kostenvorschusses (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'099'600.--) und die Folgen der Nichtleistung des Vorschusses dargelegt. Gestützt darauf ist es zum Schluss gekommen, dass das Bezirksgericht zu Recht nicht auf die Klage eingetreten ist.
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3. Der Beschwerdeführer schildert erneut seine Geschichte, welche in seinen Augen darin besteht, dass er zufolge Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aus dem Jahr 1993 immer noch Eigentümer sei und ihm das Grundstück durch Nötigung, Korruption und organisierte Kriminalität in Zusammenwirken von Bank, Gerichten, Staatsanwaltschaft sowie Konkursamt unrechtmässig geraubt worden sei, was nur durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Offizialanwalt aufgearbeitet werden könne. Hingegen setzt sich der Beschwerdeführer entgegen den in E. 1 genannten Begründungsanforderungen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit keinem Wort auseinander und er legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte auch der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchamt V.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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