BGer 2C_381/2017 |
BGer 2C_381/2017 vom 25.04.2017 |
2C_381/2017
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Urteil vom 25. April 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. März 2017.
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Erwägungen: |
Im Zusammenhang mit dem Studium von A.________ an der Ecole Polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) stellte dieser namentlich Feststellungsbegehren und erhob Rechtsverweigerungsvorwürfe. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren A-7191/2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 18. Januar 2017 auf. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_92/2017 des Einzelrichters vom 30. Januar 2017 nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. In der Folge setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses für das Verfahren A-7191/2016 neu auf den 6. März 2017 an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_223/2017 des Einzelrichters vom 24. Februar 2017 nicht ein, weil die Beschwerde rechtsmissbräuchlich war (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
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Mit Urteil vom 15. März 2017 trat der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-7191/2016 auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete es. Die nachträgliche Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts lehnte es wegen der bereits mit der erfolglos angefochtenen Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Einer vom 23. März 2017 datierten Eingabe von A.________ an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts war das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 beigelegt, ohne dass inhaltlich darauf Bezug genommen wurde. Am 23. April 2017 sodann legte er dem Bundesgericht (sowie weiteren Adressaten) eine Schrift von 60 Seiten und eine Kurzfassung von zwei Seiten vor, welche mit 28. März - 23. April 2017 datiert ist. Dieselbe Eingabe liess er mit einem Begleitschreiben vom 24. April 2017 auch der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zukommen. Sie enthält Äusserungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Urteil A-7191/2016 des Bundesverwaltungsgerichts.
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Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt habe, indem es nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Urteil 2C_92/2017) und rechtskräftiger Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis (2C_223/2017) auf die Beschwerde nicht eintrat, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem argumentiert er wiederum über weite Strecken mit dem Inhalt und der angeblichen Nichtigkeit von seine Exmatrikulationen betreffenden bundesgerichtlichen und anderen Urteilen; dies ist im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG rechtsmissbräuchlich (s. Urteil 2C_223/2017 in Verbindung mit dem Urteil 2C_92/2017).
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Auf die Beschwerde ist mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten für dieses aussichtslose und unnötige Verfahren sind in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Das Bundesgericht behält sich vor, weitere ähnliche Eingaben in Zukunft nach Durchsicht ohne Antwort abzulegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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