BGer 6B_967/2016 |
BGer 6B_967/2016 vom 28.04.2017 |
6B_967/2016
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Urteil vom 28. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Willkür (grobe Verletzung der Verkehrsregeln); bedingter
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Strafvollzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juli 2016.
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Erwägungen: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft X.________ vor, auf der Autobahn mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 47 km/h überschritten und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ im mündlichen Berufungsverfahren wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.--.
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2. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- auszurichten. Eventualiter sei die Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auszusprechen und er mit Fr. 900.-- zu entschädigen. Er rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, da sie zum Nachweis der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung trotz fehlender Datenintegrität auf die Heckaufnahme des Personenwagens abstelle. Unhaltbar sei, er habe kein Unrechtsbewusstsein und messe vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten keine grosse Bedeutung zu. Zudem verstosse die Vorinstanz gegen Art. 41 Abs. 1 StGB. Sie berücksichtige seine stabilen Verhältnisse und seinen guten allgemeinen Leumund bei der Legalprognose nicht. Die Vorinstanz widerlege eine günstige Prognose trotz überwiegend positiver Kriterien aufgrund der falschen Interpretation seiner Aussagen.
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3. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es sein Ermessen überschreitet, unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143; Urteil 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1).
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4. |
Die Einwendungen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei aufgrund fehlender Datenintegrität der Heckaufnahme nicht nachgewiesen. Unzutreffend ist, die Vorinstanz bejahe die Datenintegrität der Heckaufnahme und gestützt darauf die Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese führt aus, dass laut Gutachter die Heckaufnahme nicht der Geschwindigkeitsmessung sondern lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung bezüglich möglicher Reflexionsfehlmessungen dient. Eine solche habe der Sachverständige vorliegend aufgrund der weiteren Beweismittel ausschliessen können. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er zeigt auch nicht auf, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der von ihm zurecht nicht beanstandeten Frontaufnahme im Zusammenhang mit dem Messprotokoll und den Ausführungen des Gutachters willkürlich sein sollen.
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Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug verwehrt. Dass die Vorinstanz seine Aussage, es könne schon sein, dass er auf der Autobahn möglicherweise mal 10 km/h zu schnell fahre, im Rahmen der Legalprognose ergänzend als Indiz für ein fehlendes Unrechtsbewusstsein berücksichtigt, rügt der Beschwerdeführer zurecht. Er setzt sich jedoch mit den weiteren wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Legalprognose, wonach die 2011 ebenfalls wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Beschwerdeführer bedingt ausgesprochene Geldstrafe und der achtmonatige Führerausweisentzug offensichtlich keine nachhaltige Wirkung gezeigt hätten, nicht auseinander. Die vom Beschwerdeführer angeführten stabilen Verhältnisse haben ihn auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung abgehalten. Eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz bei der Legalprognose (zu den subjektiven Prognosekriterien vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2) ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt.
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5. |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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