BGer 4D_20/2017 |
BGer 4D_20/2017 vom 08.05.2017 |
4D_20/2017
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Urteil vom 8. Mai 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Berufungsfrist,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Februar 2017.
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 3. November 2016 in einer Mietangelegenheit eine Klage der Beschwerdegegnerin über Fr. 18'475.-- nebst Zins teilweise guthiess und den Beschwerdeführer unter Kostenfolge zur Zahlung von Fr. 12'879.60 nebst Zins verpflichtete;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2016 (Postaufgabe: 5. Dezember 2016; Eingang: 6. Dezember 2016) an das Kantonsgericht Luzern gelangte und um eine Fristerstreckung bis zum 21. Januar 2017 für eine schriftliche Stellungnahme zum Urteil des Bezirksgerichts ersuchte;
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dass dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 mitgeteilt wurde, dass eine Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen hätte, die gesetzlich vorgegebenen Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar seien und dem Gesuch deshalb nicht entsprochen werden könne;
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dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Fristerstreckung mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 erneuerte;
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dass das Kantonsgericht diese Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Art. 148 f. ZPO entgegennahm und dieses mit Entscheid vom 27. Februar 2017 abwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und dieses zu verpflichten, seinen Antrag auf Wiederherstellung der Berufungsfrist neu zu beurteilen;
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dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben, und in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG);
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dass in einer Beschwerde in Zivilsachen auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen darzutun ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);
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dass eine Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. Art. 74 Abs. 2 BGG) nur zulässig ist, wenn der notwendige Streitwert erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass mit der bei Nichterreichen der Streitwertgrenze zulässigen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei die Begründungsanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) strenger sind als bei einer Beschwerde in Zivilsachen (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen);
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dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis seines behandelnden Arztes einreichte, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. August 2016 bis mindestens 31. Januar 2017 attestiert wird;
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dass der behandelnde Arzt darin ausführte, eine " Fristerstreckung bis 21.1.17 aus psychischen Gründen " sei zumutbar;
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dass der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid im Zeitraum, für den er bereits zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war, vor Bezirksgericht eine schriftliche Klageantwort eingereicht und sich lediglich auf Verhandlungsunfähigkeit berufen hatte;
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dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zum Nachweis genügen liess, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, rechtzeitig selbst eine schriftlich begründete Berufung einzureichen oder zumindest die Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen;
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dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sinngemäss geltend macht, er habe die Berufungsfrist wegen Depressionen nicht eingehalten; er sei seit dem 1. Dezember 2014 arbeitslos, nunmehr ausgesteuert und leide seit Mai 2013 bis heute an Depressionen, weshalb er seit Monaten Taggelder beziehe;
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dass der Beschwerdeführer auf die Schwierigkeit seiner Situation hinweist, die daraus innerhalb der Familie und im Bekannten- und Freundeskreis entstehenden Leiden und die Auswirkungen der Depressionen, die kommen und gehen und ihm die ganze Kraft nehmen würden;
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dass der Beschwerdeführer damit auf die Argumentation der Vorinstanz in keiner Weise eingeht und namentlich nicht erklärt, weshalb ihm das Einreichen der Klageantwort trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit möglich war, das rechtzeitige Einreichen der Berufung oder die Übertragung der Interessanwahrung an eine Drittperson aber nicht, zumal auch bei Wiederherstellung der Berufungsfrist im Sinne der im Arztzeugnis genannten Fristerstreckung bis 21. Januar 2017 die Berufung in einem Zeitpunkt hätte eingereicht werden müssen, für den der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hat;
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dass die Beschwerde damit offensichtlich weder den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen noch einer subsidiären Verfassungsbeschwerde genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und offenbleiben kann, ob die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt wären;
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dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und der Gegenpartei keine Parteientschädigung zusteht;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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