BGer 9C_212/2017 |
BGer 9C_212/2017 vom 26.05.2017 |
9C_212/2017
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Urteil vom 26. Mai 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. MLaw Melina Tzikas,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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2. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. Januar 2017.
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Sachverhalt: |
A. Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die von A.________ gegen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober und 6. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wies es das Gesuch der Versicherten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.- Rechtsanwältin Melina Tzikas (Dispositiv-Ziffer 3).
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B. A.________ und ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, führen mit Eingabe vom 16. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sei das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 15. November 2016 einzutreten; ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, A.________ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
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C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 zog A.________ ihre Beschwerde vom 16. März 2017 zurück. Rechtsanwältin Melina Tzikas hielt demgegenüber ausdrücklich an ihrer Beschwerde fest, wobei sie ihr Rechtsbegehren dahin präzisierte, dass Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses, womit ihr persönlich Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegt wurden, aufzuheben sei.
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Erwägungen: |
1. A.________ hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 mit Schreiben vom 4. Mai 2017 zurückgezogen. Ihre Beschwerde ist daher gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP abzuschreiben, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 verzichtet wird.
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2.
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2.1. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht Rechtsanwältin Melina Tzikas zu Recht gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des auch von dieser persönlich angefochtenen Beschlusses Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt hat.
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2.2. Zur Begründung der Kostenauferlegung führte die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.92/2002 vom 25. April 2002 E. 3 aus, es hätte der Beschwerdeführerin 2 als Rechtsanwältin bei Beachtung der erforderlichen beruflichen Sorgfalt nicht entgehen können, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn örtlich unzuständig ist und eine Zuständigkeit auch nicht begründet werden kann.
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2.3. Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Vorsicht auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteile 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4 und 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016; BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 und Urteil 2P.29/2002 vom 25. April 2002 E. 3 mit Hinweisen). Einer analogen Anwendung dieser Rechtsprechung auf das kantonale Beschwerdeverfahren steht nichts entgegen.
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2.4. Die von Rechtsanwältin Melina Tzikas im Namen von A.________ am 15. November 2016 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde richtete sich gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2016, mit welcher der Versicherten unter Hinweis auf den Rentenbeginn am 1. August 2013 ab 1. November 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Diese Verfügung - wie auch die spätere Verfügung vom 6. Dezember 2016 betreffend den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2016 - wurden fälschlicherweise von der IV-Stelle des Kantons Solothurn erlassen, worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde. Ebenso hielt die Rechtsvertreterin fest, dass es sich korrekterweise um eine Vefügung der IV-Stelle des Kantons Zürich handle. Auch wenn dies zutrifft, hat sich das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das sich als örtlich unzuständig erklärt hat, keine Bundesrechtsverletzung vorwerfen zu lassen (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts ist für die Beschwerdeführerin 2 erkennbar gewesen, wenn sie sich auf Seite 1 der Verfügungen verlassen hat, welche im Briefkopf als verfügende Instanz die IV-Stelle des Kantons Solothurn anführen. Hingegen kann Rechtsanwältin Melina Tzikas keine mangelnde Sorgfalt in der Berufsausübung vorgeworfen werden. Sie hat erkannt, dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn versehentlich als verfügende Behörde aufgetreten ist, obwohl die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der Rentenverfügungen zuständig gewesen wäre, und sie hat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf diesen Fehler telefonisch aufmerksam gemacht. Zudem ist sie mit einer Mail an die Verwaltung gelangt. Angesichts der von ihr im Hinblick auf die Herbeiführung des gesetzlichen Zustandes unternommenen Schritte verletzt die sinngemässe Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung (E. 2.3 hievor) auf den vorliegenden Fall Bundesrecht, hat Rechtsanwältin Melina Tzikas doch nicht elementarste Vorsichtsgebote missachtet. Es besteht daher keine Grundlage, um ihr die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
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3. Der Beschwerdeführerin 1 sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Zufolge Unterliegens im Verfahren gegen Rechtsanwältin Melina Tzikas hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn als Gegenpartei die auf diesen Teil des Prozesses entfallenden Kosten zu tragen (Art. 66 Abs 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen: Der Beschwerderückzug kommt einem Unterliegen gleich, während der in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwältin keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81f.; Urteil 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Verfahren betreffend A.________ wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Beschwerde von Rechtsanwältin Melina Tzikas wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Mai 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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