BGer 1B_139/2017
 
BGer 1B_139/2017 vom 31.05.2017
{T 0/2}
1B_139/2017
 
Urteil vom 31. Mai 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland.
Gegenstand
Beweisanträge /Fristerstreckung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, Präsident der Sektion B.________ des Club C.________, versandte am 31. Mai 2015 eine E-Mail an den Vorstand und die Sektionspräsidenten des Clubs sowie die rund 50 Mitglieder seiner Sektion, worin er festhielt, D.________ habe sich an der letzten GV in U.________ am Schwimmbad des Hotel E.________ diversen weiblichen Clubmitgliedern und einer Direktionsmitarbeiterin des Hotels splitterfasernackt präsentiert und sexistische Äusserungen von sich gegeben. D.________ stellte gegen A.________ Strafantrag wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung.
Am 19. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.________ mit, dass die Strafuntersuchung gegen ihn vor dem Abschluss stehe und sie Anklage wegen übler Nachrede zu erheben gedenke. Sie setzte ihm eine Frist von 10 Tagen für die Stellung allfälliger Beweisanträge. A.________ ersuchte, ihm die Frist um 30 Tage bis zum 30. November 2016 zu erstrecken. Sein Anwalt habe die ihm eben erst zugestellten Akten noch nicht vollständig durcharbeiten können. Die Staatsanwaltschaft bewilligte das Fristerstreckungsgesuch.
Am 30. November 2016 stellte A.________ das Gesuch, die gleichentags ablaufende Frist bis zum 16. Januar 2017 zu erstrecken. Zur Begründung führte er an, gewisse Personen, die am fraglichen Anlass in U.________ teilgenommen hätten, seien namentlich nicht bekannt, und weitere erforderliche Abklärungen seien noch offen.
Am 5. Dezember 2016 wies die Staatsanwaltschaft das erneute Fristerstreckungsgesuch ab und erhob tags darauf Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Meilen.
Am 13. Dezember 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben von A.________, mit dem er eine Notfrist bis zum 21. Dezember 2016 beantragte, dem Bezirksgericht Meilen.
A.________ erhob gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2016 und die Übermittlung des Notfristantrags ans Bezirksgericht vom 13. Dezember 2016 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ihn zur Stellung von Beweisanträgen im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft zuzulassen.
Das Obergericht trat mit Beschluss vom 1. März 2017 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
C.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs und die Überweisung des Antrags um Einräumung einer Notfrist ans Bezirksgericht durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde betreffe eine formelle Rechtsverweigerung, weshalb nach der Praxis des Bundesgerichts das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erforderlich sei.
Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung abgewiesen, weil er innert der bereits mehr als grosszügig gewährten ersten Fristerstreckung um das Dreifache der ursprünglich angesetzten 10-Tagesfrist keine Beweisanträge gestellt, sondern eine weitere Erstreckung verlangte, ohne den zusätzlichen Zeitbedarf plausibel zu begründen. Da der Beschwerdeführer Beweisanträge ohne Einschränkung noch beim erstinstanzlichen Gericht einbringen kann (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO) und im Strafverfahren dem Beschleunigungsgebot eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO), war die Staatsanwaltschaft verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, ihm von sich aus, ohne entsprechenden Antrag, eine Notfrist anzusetzen. Einen solchen hat er erst nach Fristablauf und nach Anklageerhebung gestellt; die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe (zu Recht) zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht übermittelt. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen eine formelle Rechtsverweigerung begangen haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit offenkundig keine formelle Rechtsverweigerung, sondern die Rechtmässigkeit der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs für die Einreichung von Beweisanträgen bzw. des Nichteintretens der Vorinstanz auf die ihr dagegen vorgelegte Beschwerde.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren gegen ihn werde verlängert, wenn er allfällige Beweisanträge erst dem Strafgericht einreichen könne, weil dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen werde, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund dieser Beweise einstelle und keine Anklage erhebe. Die Durchführung eines Strafverfahrens und damit auch dessen mögliche Verlängerung bewirkt für den Beschuldigten indessen nach konstanter Gerichtspraxis keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4 mit Hinweisen; 137 IV 237 E. 1.1). Dem Beschwerdeführer droht daher offensichtlich kein Nachteil rechtlicher Natur aus dem Umstand, dass er nunmehr seine Beweisanträge erst dem erstinstanzlichen Strafgericht unterbreiten kann, und schon gar keiner, der im Verlaufe des Verfahrens nicht wieder gutgemacht werden könnte.
1.4. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Obergerichts betrifft somit Zwischenentscheide der Staatsanwaltschaft, die klarerweise nicht geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi