BGer 9C_323/2017 |
BGer 9C_323/2017 vom 09.06.2017 |
9C_323/2017
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Urteil vom 9. Juni 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 22. März 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, |
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 22. Mai 2017 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts betreffend die in der Steuererklärung 2012 vom Beschwerdeführer deklarierten Beträge (u.a. Bruttoeinkommen von Fr. 62'996.-, AHV-Beiträge von Fr. 2'044.-) sowie die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausgleichskassen an solcherlei Angaben der Steuerbehörde gebunden sind, und der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst in Kauf genommen habe, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmten, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet werde,
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dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die eingereichte Erfolgsrechnung des Jahres 2012 offensichtlich nichts ändert,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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