BGer 6B_1239/2016 |
BGer 6B_1239/2016 vom 14.06.2017 |
6B_1239/2016
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Urteil vom 14. Juni 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Betrug, Urkundenfälschung, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 13. September 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ und A.________ (nachfolgend: Privatkläger) gründeten am 23. Dezember 2010 gemeinsam die Firma B.________ AG. X.________, der in Wirklichkeit hochverschuldet war, hatte dem Privatkläger mit falschen Dokumenten vorgetäuscht, er verfüge über ein grosses Vermögen und über ein beim Patentamt angemeldetes Medizinalprodukt (künstlicher Meniskus) mit hohem Marktpotential, und konnte ihn so für eine gemeinsame Firmengründung gewinnen. Der Privatkläger zahlte daraufhin in der irrigen Annahme, X.________ sei wegen angeblich blockierter Gelder vorübergehend nicht liquid und könne den auf ihn entfallenden Anteil nicht aufbringen, das gesamte Aktienkapital von CHF 50'000.-- ein. X.________ wird in diesem Zusammenhang Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen.
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Am 2. November 2011 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schriftlich Strafanzeige gegen den Privatkläger ein, mit welcher er diesen der mehrfachen Nötigung, der Veruntreuung, der mehrfachen Drohung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Verleumdung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie der Urkundenfälschung beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Juni 2012 die Strafuntersuchung nicht an die Hand. X.________ wird in diesem Zusammenhang falsche Anschuldigung vorgeworfen.
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B. |
Das Bezirksgericht Laufenburg erklärte X.________ mit Urteil vom 8. September 2014 des Betruges, der Urkundenfälschung und der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers verwies es auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 13. September 2016 eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen, insbesondere von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung, freizusprechen. Ferner solle das Bundesgericht in Bezug auf die Vollständigkeit der Korrespondenz und der Fälschungsmöglichkeiten klärende Richtlinien über die Verwendung, die Beweiskraft und die Würdigung von E-Mails und SMS als Beweise vorgeben. Schliesslich sei die Tonaufnahme der Verhandlung vom 13. September 2016 von der Vorinstanz herauszuverlangen.
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Erwägungen: |
1. |
Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG) gerügt werden. Zu abstrakten Rechtsfragen und zu Gesichtspunkten, zu welchen sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht ausgesprochen hat, äussert sich das Bundesgericht nicht (vgl. BGE 142 III 557 E. 8; 142 II 14 E. 4.4). Soweit der Beschwerdeführer klärende Richtlinien über die Verwendung, die Beweiskraft und die Würdigung von elektronischen Nachrichten verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt für seinen Antrag auf Herausgabe der Tonaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung.
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2. |
2.1. |
2.1.1. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger vorgespiegelt, er verfüge über ein grosses Vermögen, namentlich aus dem Verkauf einer Firma in den USA. In diesem Kontext habe er dem Privatkläger eine "Auflistung Investitionen & Wertanlagen" präsentiert, welche er in den gerichtlichen Verfahren beider Instanzen als rein fiktiv anerkannt habe. Bei einem späteren Treffen habe er dem Privatkläger vorgegaukelt, er habe Probleme, seine Gelder in den USA im Umfang von mehreren Millionen freizubekommen, da diese wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung blockiert seien. Ein Teil dieser Gelder stamme aus dem Verkauf eines Lizenzvertrages mit der Firma C.________. Ausserdem habe er Forderungen gegen die Firma D.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer früher angestellt gewesen sei, bzw. E.________ und den deutschen Anwalt F.________. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass es zwischen ihm und der Firma C.________ nie einen Vertrag gegeben habe. Der dem Privatkläger zum Nachweis der Forderung gegenüber der Firma D.________ AG bzw. E.________ übergebene Rückzahlungsvertrag habe sich als Fälschung erwiesen. Schliesslich habe auch gegenüber dem Anwalt F.________ keine Forderung bestanden. Zuletzt seien auch angebliche Guthaben gegenüber der Firma G.________ AG für bereits ausgeführte Arbeiten vorgetäuscht gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger ferner wahrheitswidrig vorgegeben, er verfüge über ein eingetragenes Patent für ein Medizinalprodukt (künstlicher Meniskus). Auf Nachfragen des Privatklägers habe jener immer wieder ausweichend geantwortet. Ein auf Drängen des Privatklägers anberaumtes Treffen mit dem Patentanwalt sei, obwohl die beiden Geschäftspartner zweimal nach Bern gefahren seien, nie zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch hier eingeräumt, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprächen und er nie über ein produktionsreifes Medizinalprodukt verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).
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Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Privatkläger durch das Vorspiegeln zahlreicher Vermögensgegenstände, Guthaben und lukrativer Verträge über seine Vermögenslage und seine Solvenz und damit auch die Solvenz des zu gründenden Unternehmens getäuscht. Dabei habe er sich raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bedient und ein eigentliches Lügengebäude errichtet. Andererseits habe er teilweise gefälschte Urkunden verwendet. Darüber hinaus habe er jeden aufkommenden Zweifel durch vielfältige Ausflüchte und erfundene Geschichten zerstreut und den Privatkläger dadurch von einer Überprüfung seiner Täuschungen abgehalten. Auch wenn das Verhalten des Privatklägers im Nachhinein möglicherweise als zu vertrauensselig erscheinen möge, habe dieser aufgrund der Vorspiegelung eines viel beschäftigten und engagierten Geschäftsmanns davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen solventen und vertrauenswürdigen Geschäftspartner handle. Es erscheine deshalb nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger auf die Zusicherungen des Beschwerdeführers verlassen habe, so dass die Arglist trotz des auf den ersten Blick leichtgläubig wirkenden Verhaltens nicht entfalle. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger seinen Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Es habe für ihn insbesondere kein Anlass für die Einholung irgendwelcher Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bestanden, zumal er aufgrund der durch jenen bezahlten USA-Reise keinen Grund gehabt habe, an seiner Liquidität zu zweifeln. Der Privatkläger habe sodann aufgrund seines Irrtums den Anteil des Beschwerdeführers am Aktienkapital von CHF 26'000.-- auf das Konto des Unternehmens einbezahlt, wodurch er sich selbst an seinem Vermögen geschädigt habe (angefochtenes Urteil S. 19 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 34 f.).
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2.1.2. In Bezug auf die Urkundenfälschung kommt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger zur Bekräftigung seiner Behauptung, er verfüge gegenüber der Firma D.________ AG bzw. deren Investor ein Guthaben von CHF 2'500'000.--, einen gefälschten Rückzahlungsvertrag über CHF 2'750'122.-- vorgelegt. Dass der Vertrag gefälscht gewesen sei, ergebe sich aus den Aussagen von E.________ und sei auch vom Beschwerdeführer anerkannt worden. Aus den E-Mails und SMS des Beschwerdeführers an den Privatkläger ergebe sich zudem, dass jener den Vertrag erstellt habe. Diese gefälschte Urkunde habe diesen dazu verleitet, eigene Mittel in die gemeinsame Firma vorzuschiessen (angefochtenes Urteil S. 20, 22; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 31, 36 f.).
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In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Rückzahlungsvertrag stelle eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs.4 StGB dar. Der Beschwerdeführer habe diesen erstellt, um den Privatkläger über seine Zahlungsfähigkeit zu täuschen. Er habe daher mit Täuschungs- und Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
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2.2. |
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betruges geltend, die Vorinstanz gehe von einem völlig falschen Sachverhalt aus. Es dürfe nicht sein, dass die Vorinstanz nur diejenigen Akten berücksichtige, mit welchen sich eine Verurteilung stützen lasse, und die übrigen Beweismittel nicht berücksichtige. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege weder Arglist noch Handeln in Bereicherungsabsicht vor. Der Privatkläger habe zum Zeitpunkt der Gründung der Firma Triaell Investment & Licensing AG von ihm bereits viel Geld in Form von Bargeld, Flugreisen und Arbeitsleistungen erhalten. Er könne nachweisbar eine Forderung von CHF 35'000.-- geltend machen, was den auf ihn entfallenden Anteil am Aktienkapital von CHF 26'000.-- erheblich übersteige. Es könne nicht angenommen werden, dass er in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt habe, wenn der Privatkläger seine Schulden durch die Einzahlung des gesamten Aktienkapitals von CHF 50'000.-- teilweise abbezahlt habe. Nicht er habe sich mithin unrechtmässig bereichert, sondern der Privatkläger (Beschwerde S. 5 ff.).
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2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Rückzahlungsvertrag sei als fiktiver Vertrag von der Geschäftsleitung der Firma D.________ AG entworfen worden und habe als Vorlage für verschiedene Verkaufsverträge gedient. Er habe diese Vorlage für den eigenen Bedarf verwendet. Die Fusszeile auf dem Dokument zeige, dass sich das Vertragsoriginal auf dem Computer des Privatklägers befunden habe. Dieser habe auch ein Motiv für die Fälschung der Unterschriften gehabt, namentlich habe er bei E.________ gezielt Rufschädigung betrieben, um so noch mehr Geld von ihm (dem Beschwerdeführer) zu erhalten (Beschwerde S. 9).
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3. |
3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
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3.2. Soweit die vorliegende Beschwerde bei Anwendung einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, erweist sie sich als unbegründet. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder zutreffender erscheint bzw. gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Demgegenüber beschränkt er sich darauf, noch einmal die im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen vorzubringen, den Privatkläger zu beschuldigen und sich als Betrugsopfer darzustellen. Damit erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.
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Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betruges vorbringt, der Privatkläger habe über die Begebenheit in Deutschland und das Strafverfahren Bescheid gewusst und der Vorschlag für eine Beteiligung des Privatklägers an einer möglichen Firma sei von diesem ausgegangen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nie die Rede davon gewesen, dass er über ein Patent für einen künstlichen Meniskus verfüge. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in dieser Hinsicht lediglich darauf, das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang als relevant erachtete Beweisstück als nicht aussagekräftig zu bezeichnen. Inwiefern die entsprechende Feststellung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Patentschriften beim Institut für Geistiges Eigentum nachgefragt werden können, genügt für den Nachweis, der Privatkläger sei nicht arglistig getäuscht worden, jedenfalls nicht. Sodann begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, inwiefern sämtliche Dokumente, namentlich die Verträge mit der C.________ falsch oder aus dem Zusammenhang gerissen und inwiefern dies für die Beurteilung von Bedeutung sein soll. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, alle Vorwürfe rund um die Patente seien entweder Fälschungen von Seiten des Privatklägers oder völlig aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen seinerseits, da ein Antrag auf Patentierung mangels einer von ihm herrührenden Erfindung keinen Sinn gemacht hätte, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Inwiefern der Schluss der kantonalen Instanzen, der Beschwerdeführer habe den Privatkläger über das Vorliegen eines Patents getäuscht, schlechterdings unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem steht der Umstand, dass ein Antrag auf Patentierung keinen Sinn gemacht hätte, weil der künstliche Meniskus keine Erfindung des Beschwerdeführers gewesen sei und die Herstellung des Produkts nicht in seinen Händen gelegen habe, der Annahme, der Privatkläger sei über das Vorliegen eines Patents getäuscht worden, nicht entgegen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Privatkläger als designierter CEO und CFO keinen Businessplan erstellt habe, gegen den Schuldspruch wegen Betruges sprechen soll (Beschwerde S. 5 f.).
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Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Arglist und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht bejaht. Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Arglist darauf, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger auf eine teure USA-Reise eingeladen habe (angefochtenes Urteil S. 19 Verweis auf act. 406 ff.; act. 198. Protokoll S. 13). Inwiefern der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Privatkläger eingeladen, schlechterdings unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sein Standpunkt, die vom Beschwerdeführer übernommenen Kosten für die Flugreise in die USA hätten eine Schuld des Privatklägers begründet, welche durch die Übernahme des auf den Beschwerdeführer entfallenden Teils des Aktienkapitals teilweise getilgt worden sei, erschöpft sich mithin in einer blossen Behauptung. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Privatkläger habe auf ihn bezüglich der Gründung der Firma Druck ausgeübt und die Firma zur Selbstbereicherung missbraucht. Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz für die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Privatkläger über seine grosse finanzielle Leistungsfähigkeit getäuscht, nicht nur auf Einladung zur Reise in die USA, sondern auf verschiedene weitere Aspekte, namentlich das angebliche Vorhandensein in den USA blockierter Vermögenswerte und lukrativer Verträge. Mit diesen weiteren Aspekten, mit welchen die Vorinstanz das Vorliegen eines Lügengebäudes begründet, setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit der von der Vorinstanz festgestellten Verwendung gefälschter Urkunden (angefochtenes Urteil S. 19).
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3.3. Die Beschwerde erschöpft sich auch in Bezug auf den Schuldspruch der Urkundenfälschung in einer blossen appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, ein eigenes Motiv für die Fälschung zu bestreiten und den Privatkläger der Täterschaft zu beschuldigen. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils, namentlich mit der Erwägung, dass sich aus den Aussagen von E.________ und des Privatklägers ergebe, dass jener vom Privatkläger im Sommer 2011 kontaktiert und mit dem Vertrag konfrontiert worden sei und dass ein solches Verhalten nicht zu erwarten wäre, wenn der Privatkläger den Vertrag selbst gefälscht hätte, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Nicht jede durch nichts belegte und noch so entfernte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt auch anders zugetragen haben könnte, vermag Zweifel an der Schuld zu begründen. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt.
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4. |
4.1. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich des Schuldspruchs der falschen Anschuldigung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung zwar implizit an seinen Anschuldigungen festgehalten, indes auch zu Protokoll gegeben, er könne diese nicht beweisen, da die einzige Zeugin mittlerweile verstorben sei. In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 28. Juni 2012 nicht an die Hand genommen. Der Privatkläger gelte daher als nicht schuldige Person im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz nimmt ferner an, aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung ergebe sich, dass die Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung nicht an die Hand genommen worden sei, weil sich die Vorwürfe nicht rechtsgenüglich hätten nachweisen lassen. Hinsichtlich der Vorwürfe der Verleumdung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der Drohung habe die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung aufgrund des Rückzugs der Strafanträge durch den Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen. In Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Nötigung und der Urkundenfälschung sei die Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen worden, weil die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, wobei die Staatsanwaltschaft dies im Wesentlichen damit begründet habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 10. Mai 2012 sein Desinteresse an einer weiteren Strafuntersuchung gegen den Privatkläger erklärt habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, aus den tatsächlichen Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die angezeigten Delikte teilweise selbst begangen habe, so dass ein strafbares Verhalten des Privatklägers ausscheide. Damit habe der Beschwerdeführer wider besseres Wissen gehandelt (angefochtenes Urteil S. 23; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 38; Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2012, Akten des Bezirksgerichts act. 630 ff.).
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4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem Punkt gegen die Feststellung des Sachverhalts. Die vorhandenen Indizien sprächen allesamt für die Richtigkeit seiner Aussage, sodass er den Privatkläger nicht wider besseres Wissen angeschuldigt habe (Beschwerde S. 10).
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Die Beschwerde lässt auch in diesem Punkt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen. Sie erschöpft sich in einer blossen Aufzählung einzelner Indizien, welche für die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen sollen. Dies genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht.
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5. |
Schliesslich kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer Verfahrensrügen erhebt (Beschwerde S. 10 f.). Die Beschwerde geht auch in diesem Punkt nicht über eine blosse Aufzählung von angeblichen Verfahrensverstössen ohne jegliche Begründung hinaus. Zum anderen beschränkt sie sich auf den Hinweis, dass sich SMS und E-Mails relativ leicht abändern und fälschen liessen, so dass Aussagen aus ihrem Zusammenhang gerissen und verfälscht werden könnten. Inwiefern daraus etwas zur Beurteilung des vorliegenden Falles abgeleitet werden kann, ist nicht ersichtlich.
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6. |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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