BGer 1B_226/2017 |
BGer 1B_226/2017 vom 15.06.2017 |
1B_226/2017
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Urteil vom 15. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, vom 19. Mai 2017.
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In Erwägung, |
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 19. Mai 2017 auf eine von A.________ am 15. Mai 2017 in der ihn betreffenden Strafsache erhobene Einsprache "mangels Zuständigkeit" nicht eingetreten ist (dies mit dem Hinweis darauf, dass der vorangegangene Nichteintretensentscheid der Strafgerichtspräsidentin bereits in Rechtskraft erwachsen sei);
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dass er sodann beifügte, ohne Gegenbericht bis zum 6. Juni 2017 werde davon ausgegangen, A.________ wolle seine Eingabe nicht als formelle Beschwerde behandelt haben (die Beschwerdefrist betrage zehn Tage und sei schon abgelaufen, weshalb auf eine förmliche Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten nicht eingetreten würde);
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dass A.________ mit Eingabe vom 5. Juni (Postaufgabe: 7. Juni) 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, beim Appellationsgericht eine Stellungnahme einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer sich ganz allgemein über die ihm auferlegte Busse beklagt mit dem Hinweis darauf, nichts gestohlen zu haben;
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dass er indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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