BGer 6B_504/2017
 
BGer 6B_504/2017 vom 22.06.2017
6B_504/2017
 
Urteil vom 22. Juni 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatz (vorsätzliche Verursachung einer Explosion usw.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 26. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2017 entsprochen und der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 12. Juni 2017 gewährt mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill