BGer 5A_957/2015
 
BGer 5A_957/2015 vom 05.07.2017
5A_957/2015
 
Verfügung vom 5. Juli 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Peter Volken,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Löschung einer Dienstbarkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 23. Oktober 2015.
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Oktober 2015,
in die hiergegen vom A.________ am 2. Dezember 2015 erhobene Beschwerde,
in das Schreiben vom 29. Juni 2017, mit welchem die Beschwerde zurückgezogen wurde,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli