BGer 6B_308/2017 |
BGer 6B_308/2017 vom 11.07.2017 |
6B_308/2017
|
Urteil vom 11. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Einstellung (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung, Tätlichkeiten), Nichteintreten,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Februar 2017.
|
Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Mai 2016 Strafanzeige wegen Widerhandlung im Strassenverkehr, Nötigung und Tätlichkeiten ein. Der beschuldigte Autolenker soll die Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich einer Autobahnauffahrt überschritten haben, innerorts mit "gut" 80 km/h unterwegs gewesen sein, ihn unter Zuhilfenahme des Fahrzeugs als Waffe genötigt und am Unfallort tätlich angegriffen haben. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das Verfahren am 23. November 2016 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
|
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
|
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
|
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und insbesondere zur Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist im Übrigen aufgrund der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist.
|
3. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
|
Die Vorinstanz trat auf ein Ausstandsgesuch gegen einen am Beschluss mitwirkenden Oberrichter nicht ein. Die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten führte, bezeichnet der Beschwerdeführer zwar als "eine ganz klare Lüge". Er zeigt aber nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern diese Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte (Art. 106 Abs. 2 BGG).
|
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze mit dem angefochtenen Beschluss seinen Gehörsanspruch. Indessen legt er nicht dar, worin die Verletzung bestehen und wodurch sie im Einzelnen verursacht worden sein soll. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe ist der Fall, soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Verweigerung einer Ortsbesichtigung begründe einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und sei diskriminierend. Im Übrigen läuft dieses Vorbringen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hinaus und ist damit unzulässig.
|
Der Beschwerdeführer zweifelt an der Objektivität und Unvoreingenommenheit der vorsitzenden Oberrichtern. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, dass und inwiefern eine Befangenheit vorliegen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Umstbland, dass der Betroffene mit einem Urteil nicht einverstanden ist, stellt für sich keinen Befangenheitsgrund dar.
|
4. Für die Eröffnung von Disziplinarverfahren gegen kantonale Richter ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig.
|
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 11. Juli 2017
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
|