BGer 6F_9/2017 |
BGer 6F_9/2017 vom 17.07.2017 |
6F_9/2017
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Urteil vom 17. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
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Gesuchsgegner,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. Juni 2017 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein (6B_334/2017), eine weitere wies es ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (6B_470/2017).
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X.________ gelangt mit Eingabe vom 3. Juli 2017 sowie "Ergänzungseingabe" vom 10. Juli 2017 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 23. Juni 2017 im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG in besagtem Umfang zu berichtigen und zu erläutern, insofern nicht im Vornherein von dessen Nichtigkeit auszugehen wäre.
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2. |
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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3. |
Der Gesuchsteller rügt angebliche Unklarheiten und "Selbstwidersprüche" im Urteil vom 23. Juni 2017. Seine Vorbingen betreffen jedoch weder das Dispositiv oder einen Widerspruch zwischen diesem und der Begründung noch einen Redaktions- oder Rechnungsfehler. Der Gesuchsteller beantragt in der Sache eine inhaltliche Änderung des bundesgerichtlichen Dispositivs respektive des Entscheids. Dazu sind die Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 129 BGG nicht gegeben (vgl. 6G_3/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 2). Mangels eines Erläuterungs- oder Berichtigungsgrundes im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
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Gründe, die auf eine Nichtigkeit des Urteils vom 23. Juni 2017 schliessen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch legt der Gesuchsteller solche dar. Eine allfällige falsche Rechtsanwendung durch das Bundesgericht hätte weder die Nichtigkeit des Urteils vom 23. Juni 2017 zur Folge noch würde dies einen Revisionsgrund darstellen.
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4. |
Dem Gesuchsteller sind aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung wird nicht eingetreten.
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2. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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