BGer 5A_506/2017 |
BGer 5A_506/2017 vom 19.07.2017 |
5A_506/2017
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Urteil vom 19. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Absehen von kindesschutzrechtlichen Massnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2017.
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Sachverhalt: |
A. B.________ und A.________ sind die geschiedenen Eltern der 2004 geborenen C.________.
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B. Am 26. April 2016 verlangte der Vater bei der KESB Region Willisau-Wiggertal die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen, weil sich die Mutter nicht an die Vereinbarung halte und es Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts gebe.
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Nach Abklärungen (u.a. auch Anhörung des Kindes und der Eltern) verzichtete die KESB mit Entscheid vom 24. Januar 2017 auf die Anordnung von Massnahmen.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Vaters wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 29. Mai 2017 die Parteien gestützt auf Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB an, bei einem von der KESB zu bestimmenden geeigneten Mediator eine kinderorientierte Mediation in Anspruch zu nehmen und daran aktiv und verbindlich teilzunehmen (unter weiteren diesbezüglichen konkreten Anordnungen im Dispositiv). Die Kosten der Mediation sowie des Verfahrens auferlegte es den Eltern je zur Hälfte.
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C. Dagegen hat die Mutter am 1. Juli 2017 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, die Kosten des Verfahrens und der Mediation seien allein dem Vater aufzuerlegen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Anordnung einer Mediation als Kindesschutzmassnahme; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Mutter wehrt sich nicht eigentlich gegen die angeordnete Massnahme als solche, sondern sie macht vielmehr geltend, dass es sich um einen Konflikt zwischen Vater und Tochter handle und ausschliesslich der Vater, welcher seinen Willen behördlich durchsetzen wolle, eine Mediation verlange, weshalb er für alle Kosten aufzukommen habe.
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Entgegen der sinngemässen Darstellung durch die Beschwerdeführerin geht es nicht um eine Mediation zwischen Vater und Tochter, sondern sind die Eltern Mediationsparteien. Das Kantonsgericht hat mit sehr ausführlichen Erwägungen, auf welche hiermit verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), ausgeführt, wieso diese Massnahme erforderlich und geeignet ist, um der festgestellten Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Im Übrigen stellt die Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer Mediation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine zulässige Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB dar (erstmals Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3; letztmals Urteil 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2).
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Dass die Massnahme selten dem Wunsch beider Elternteile entspricht, liegt in der Natur der Sache (vgl. Urteil 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Dies führt nicht dazu, dass automatisch der die Massnahme verlangende Elternteil kostenpflichtig ist. Vielmehr steht die Massnahme im Dienste des Kindeswohls und sind deren Kosten, wie dies bei Kindesschutzmassnahmen allgemein der Fall ist, nach den Regeln über den Kindesunterhalt zu tragen (BGE 141 III 401 E. 4 S. 402 f.); grundsätzlich haben die Eltern zusammen für den ganzen Unterhalt des Kindes aufzukommen, jeder nach seinen Kräften, wobei im Grundverhältnis von Gesetzes wegen Solidarität besteht (BGE 141 III 401 E. 4.1 S. 403). Die Beschwerdeführerin müsste deshalb im Rahmen ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) wenigstens im Umrissen darlegen, inwiefern vorliegend allein der Vater für die Kosten der Massnahme aufkommen soll. Der nicht weiter ausgeführte Hinweis, sie sei alleinerziehende Mutter und ihr Einkommen seien die Alimente, welche in keinem Verhältnis zum Einkommen des Vaters stünden, genügt hierfür nicht, weil aufgrund der abstrakten Behauptung keinerlei Anhaltspunkte bestehen, welche Partei in welchem Umfang leistungsfähig ist.
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3. Was sodann die Regelung der Verfahrenskosten angelangt, kommt kantonales Recht (vorliegend das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern) zur Anwendung (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450f ZGB). Dieses kann nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots hin überprüft werden (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249), wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Vorliegend hat das Kantonsgericht seinen Kostenentscheid auf § 198 ff., insb. auf § 200 Abs. 2 VRG/LU abgestellt und es werden keine Verfassungsrügen erhoben.
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4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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