BGer 1B_347/2017
 
BGer 1B_347/2017 vom 01.09.2017
1B_347/2017
 
Urteil vom 1. September 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Gesuch um Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
Sachverhalt:
A. A.________ wurde am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2016 wurde festgestellt, dass A.________ tatbestandsmässig und rechtswidrig die folgenden Delikte begangen hat: Versuchte einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Drohung, Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zufolge Vorliegens einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wurde A.________ freigesprochen und die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Von den übrigen Vorwürfen wurde A.________ freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2).
A.________ befindet sich - auf sein Gesuch hin - seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016 erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch A.________ mit Datum vom 20. März 2017 bzw. 3. April 2017 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte insbesondere, es sei festzustellen, dass A.________ mehrfach den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung begangen habe.
Ein am 3. April 2017 eingereichtes Haftentlassungsgesuch von A.________ wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab und entschied, dass A.________ während der Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu verbleiben habe.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, zu welchem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juli 2017 ablehnend Stellung nahm.
B. Mit Entscheid vom 12. Juli 2017 wies das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich verfügte es, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2017 gehe zur Kenntnisnahme an die Rechtsvertreter von A.________ (Dispositiv-Ziffer 2).
Mit Eingabe vom 11. August 2017 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid vom 12. Juli 2017 aufzuheben und ihn unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.
Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren ist auf den 28. November 2017 angesetzt.
 
Erwägungen:
1. Vorliegend geht es um die vom Beschwerdeführer ersuchte Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, mit welchem die angeordnete Sicherheitshaft vollzogen wird (vgl. dazu Art. 236 StPO). Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung innert fünf Tagen. Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233 i.V.m. Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben (vgl. Urteile 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1 f. und 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe sich am 10. Juli 2017 zu seinem Haftentlassungsgesuch vernehmen lassen. Die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit gegeben, dazu eine Replik einzureichen, sondern habe ihm die Stellungnahme erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid eröffnet. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Rüge ist daher vorweg zu behandeln.
2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst namentlich das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu mit Replik äussern zu können (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Im Haftprüfungsverfahren hat der Beschuldigte aufgrund von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK, die ein kontradiktorisches Verfahren gewährleisten, das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörden zu replizieren, unbekümmert darum, ob darin neue Tatsachen vorgebracht werden oder nicht (eingehend Urteil 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4. Die vorliegend einschlägige Bestimmung von Art. 233 StPO verlangt zwar nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese vertritt jedoch den Strafanspruch des Staates im Haupt- und Berufungsverfahren. Ausserdem muss das Haftprüfungsverfahren - gestützt auf die erwähnten Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK - schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte. Insofern ist die Bestimmung von Art. 228 StPO auch im Verfahren nach Art. 233 StPO sinngemäss anwendbar. Dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes den Haftprüfungsentscheid innert fünf Tagen zu fällen hat, trägt dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) Rechnung. Die Frist erscheint allerdings kurz, da innert fünf Tagen eine sorgfältige Prüfung der Haftvoraussetzungen in einem kontradiktorischen Verfahren zu erfolgen hat. Der Entscheid ist innert fünf Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels, d.h. seit Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person, zu fällen (analog Art. 228 Abs. 4 StPO). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden (vgl. zum Ganzen Urteile 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.2 und 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.3).
2.5. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2017 zum Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung vom 3. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid eröffnet (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch Sachverhalt lit. B. hiervor).
Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz nach dem Gesagten (E. 2.3 und 2.4 hiervor) den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.6. Als begründet erweist sich auch die weitere formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht rechtsgenüglich nachgekommen.
Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft erwogen, gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB betrage der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 26. April 2016 in Haft, womit der zu erwartende Freiheitsentzug bei weitem noch nicht erreicht sei.
Mit dem blossen Verweis auf Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
2.7. Während die Vorinstanz über volle Kognition verfügt, ist jene des Bundesgerichts beschränkt (Art. 97 BGG). Für die Prüfung der Haftvoraussetzungen, insbesondere des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, sind auch Sachverhaltsfragen von Bedeutung. Die Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht fällt daher ausser Betracht (vgl. Urteile 1B_728/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.5 und 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.3).
Ein Eingehen auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich.
2.8. Die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Gewährung des Replikrechts innert fünf Tagen neu zu entscheiden haben, ob die Haftvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 233 StPO). Eine Haftentlassung durch das Bundesgericht kommt nicht in Betracht.
Bei der neuen Entscheidung mit zu berücksichtigen sein wird auch der den Parteien zwischenzeitlich zugestellte Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin, vom 7. Juli 2017, welcher der Vorinstanz erst am 17. Juli 2017 (und damit nach Ausfällen des angefochtenen Entscheids) zuging.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat der Kanton Basel-Landschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner