BGer 6F_12/2017
 
BGer 6F_12/2017 vom 04.09.2017
6F_12/2017
 
Urteil vom 4. September 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 und 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wies am 2. Mai 2017 eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1333/2016). Am 7. Juli 2017 trat es auf ein Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil 6F_6/2017).
Die Gesuchstellerin gelangt mit einem erneuten Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Sie macht darin im Wesentlichen geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe im Berufungsverfahren, an welchem sie als Opfer und Privatklägerin teilgenommen habe, die Waffengleichheit und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt. Die Eingabe des Gutachters vom 29. Juni 2016 sei zusammen mit dem Beschluss vom 4. Juli 2016, in welchem das Obergericht den Gutachterauftrag widerrufen habe, bei ihr eingetroffen. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, vorgängig zum Schreiben des Gutachters vom 29. Juni 2016 Stellung zu nehmen. In der Folge sei auch ihre unaufgeforderte Stellungnahme aus dem Recht gewiesen worden. Die Behörden hätten die Vorwürfe der Polizeigewalt nicht genügend abgeklärt und ihre Persönlichkeit in ein sehr schlechtes Licht gestellt, womit sie unmenschlich und erniedrigend gehandelt hätten.
2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 2).
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
3. Offenbleiben kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens, ob das vorliegende Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 124 Abs. 1 BGG).
4. Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrer Eingabe formell auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. In ihrer Begründung erschöpft sie sich allerdings darin, das Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 inhaltlich zu bemängeln. Inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt haben könnte, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 E. 5.1 und 5.1.2 mit der von der Gesuchstellerin gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt und deren Rüge als unbegründet abgewiesen. Da das Obergericht das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016 im Urteil vom 22. August 2016 (vgl. E. 8.5 S. 16 f.) behandelte, hatte diese Gelegenheit, sich vor dem Entscheid in der Sache zum Schreiben des Gutachters vom 29. Juni 2016 zu äussern. Die Kritik an den bundesgerichtlichen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu begründen. Die Gesuchstellerin verkennt erneut, dass die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4).
5. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Situation der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
6. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld