BGer 4A_435/2017 |
BGer 4A_435/2017 vom 07.09.2017 |
4A_435/2017
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Urteil vom 7. September 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gesellschaftsrecht; Organisationsmängel,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
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vom 23. August 2017.
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In Erwägung, |
dass die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. Juni 2017 auflöste;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. August 2017 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Berufung einlegte;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 23. August 2017 auf die Berufung nicht eintrat, da diese verspätet erhoben worden sei;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. August 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit dem Antrag, die angeordnete Liquidation umgehend aufzuheben und den verfügten Konkurs einzustellen, da die Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation behoben seien; die Zeitverzögerung habe sich aus der gesundheitlichen Situation der damaligen Gesellschafterin und Geschäftsführerin ergeben;
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dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, in denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, auf die Berufung nicht einzutreten, inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass es in der Kompetenz des Kantonsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines allfälligen Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel (Art. 148 ZPO) zu befinden und über ein solches Gesuch zu entscheiden;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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