BGer 6B_860/2017
 
BGer 6B_860/2017 vom 15.09.2017
6B_860/2017
 
Urteil vom 15. September 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Marktplatz, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Nichtanhandnahme [versuchte Nötigung etc.]),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017.
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen A.________ wegen versuchter Nötigung und versuchter Erpressung nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2015 ab und auferlegte ihm die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.--.
Das Betreibungsamt Goldach stellte am 19. Juni 2017 für die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- einen Zahlungsbefehl gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Dieser verlangte daraufhin mit Eingabe vom 28. Juni 2017 an das Obergericht des Kantons Thurgau die Revision des Entscheids vom 17. März 2015 gestützt auf Art. 410 StPO. Das Obergericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab. Da der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend machte, verzichtete es darauf, die Eingabe als Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach Art. 118 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Abs. 2). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).
 
3.
Der Beschwerdeführer rügt, in der Schweiz könne jederzeit grundlos betrieben werden. A.________ habe ihn betrieben, sich aber nicht bemüht, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. In der Folge habe er auch seinem Sohn eine Betreibung angedroht. Dieser könne sich als Kreditnehmer keinen Eintrag im Betreibungsregister leisten. Sein Sohn habe A.________ aufgrund der angedrohten Betreibung den Betrag in Raten über Jahre bezahlt, obwohl er nie der Auftraggeber gewesen sei. Dieses Vorgehen sei als Nötigung zu ahnden. A.________ sei daher zu verpflichten, die geleisteten Zahlungen an seinen Sohn zurückzuerstatten.
Damit macht der Beschwerdeführer eine Straftat zum Nachteil seines Sohnes geltend, auf den das von A.________ reparierte Motorrad gemäss der Vorinstanz zwar eingelöst war, welcher die entsprechende Reparatur jedoch nicht in Auftrag gegeben haben soll. Angeblich geschädigt ist demnach der Sohn des Beschwerdeführers und nicht dieser selber. Auf die Beschwerde kann bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist.
 
4.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem, das Bundesgericht habe dafür zu sorgen, dass Betreibungen erst ins Betreibungsregister eingetragen werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt sei. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden, da es sich um ein gesetzgeberisches Anliegen handelt.
 
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld