BGer 1B_399/2017 |
BGer 1B_399/2017 vom 20.09.2017 |
1B_399/2017
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Urteil vom 20. September 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität,
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vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. August 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass der Staatsanwalt für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Juni 2017 den bisherigen amtlichen Verteidiger von A.________ entliess und Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Verteidiger bestellte;
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dass A.________ am 19. Juni 2017 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuchte;
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dass der Staatsanwalt für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2017 abwies;
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dass A.________ gegen die Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate mit Eingabe vom 28. Juni 2017 Beschwerde erhob;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. August 2017 die Beschwerde abwies;
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dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Beschlusses vom 28. August 2017 nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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