BGer 5A_824/2017 |
BGer 5A_824/2017 vom 19.10.2017 |
5A_824/2017
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Urteil vom 19. Oktober 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Präsident der Abteilung V,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 3. Oktober 2017 (KES.2017.19-EZE2).
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Sachverhalt: |
Für die allgemeine Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_283/2017 vom 12. April 2017 verwiesen werden.
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Im Rahmen des vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hängigen Verfahrens betreffend Übernahme der Beistandschaft und Wahl der Beistandsperson wies diese das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 23. August 2017 wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab.
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Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau eine Beschwerde. Weil sie zwischenzeitlich bei der Verwaltungsrekurskommission den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, schrieb das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 als gegenstandslos ab, ohne hierfür Verfahrenskosten zu verlangen.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 16. Oktober 2017 eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche sich auf das Anfechtungsobjekt bezieht. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie all ihre Aufgaben allein erledige und ein Recht auf SUVA habe. Damit scheint sie sich sinngemäss auf die Weiterführung der Beistandschaft als solche (was Gegenstand des Verfahrens 5A_283/2017 war) und im Übrigen auf ein SUVA-Verfahren zu beziehen. Indes lässt sich aus den Ausführungen nicht ersehen, inwiefern der obergerichtliche Abschreibungsbeschluss im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission in irgendeiner Hinsicht gegen Recht verstossen könnte.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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