BGer 1B_210/2017 |
BGer 1B_210/2017 vom 23.10.2017 |
1B_210/2017
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Urteil vom 23. Oktober 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman J. Sieber,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung,
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Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
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Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
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Gegenstand
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Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 26. April 2017 (BE.2017.1).
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Sachverhalt: |
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat am 6. Januar 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen mutmasslichen Steuerdelikten eröffnet. Am 14. Dezember 2016 erfolgten Hausdurchsuchungen in einem Ferienhaus sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der A.________ GmbH, bei denen unter anderem eine Sichtmappe mit Unterlagen, drei Kartonkisten mit Belegen, ein Laptop und ein iPad sichergestellt wurden. Die sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträger wurden von Amtes wegen versiegelt. Am 3. Januar 2017 stellte die EStV beim Bundesstrafgericht das Entsiegelungsgesuch.
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B. Mit Beschluss vom 26. April 2017 hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, das Gesuch teilweise gut: Die Entsiegelung der fraglichen Sichtmappe mit Unterlagen wurde verweigert; diesbezüglich verfügte die Beschwerdekammer die Rückgabe an den Beschuldigten. Bei den übrigen sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern bewilligte das Bundesstrafgericht die Entsiegelung (und Freigabe zur Durchsuchung durch die EStV).
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C. Gegen den Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichtes gelangten der Beschuldigte und die von den Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen mitbetroffene Gesellschaft mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollständige Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
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Das Bundesstrafgericht liess sich am 1. Juni 2017 vernehmen. Die ESTV beantragt mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer replizierten am 3. Juli 2017.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichtes. Zu prüfen sind zunächst das anwendbare Verfahrensrecht, die Behördenzuständigkeiten sowie die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde:
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1.1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) Anwendung (Art. 1 VStrR).
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Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.2).
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1.2. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG [SR 641.20]) erhebt der Bund (nach dem System der sog. "Netto-Allphasensteuer" mit Vorsteuerabzug) eine allgemeine Verbrauchssteuer. Diese Mehrwertabgabe bezweckt die Besteuerung des (nicht unternehmerischen) Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Auf die Strafverfolgung im Geltungsbereich des MWSTG ist - mit Ausnahme von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 letzter Satz sowie Art. 77 Abs. 4 VStrR - das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Die Strafverfolgung obliegt bei der sogenannten "Inlandsteuer" (und bei der Bezugsteuer) der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Als Inlandsteuer gilt die Mehrwertabgabe auf Leistungen, die steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbracht haben (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG).
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1.3. Im vorliegenden Fall legen die Strafbehörden des Bundes dem Beschuldigten Steuerdelikte nach Art. 96 Abs. 1 und Abs. 2 MWSTG (evtl. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR) im Bereich der Inlandsteuer zu Last sowie eine Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 lit. e MWSTG. Die ESTV ist hier gemäss Art. 103 Abs. 2 MWSTG für die Strafuntersuchung (gestützt auf das VStrR) im Vollzugsbereich des Bundes zuständig.
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1.4. Über die Zulässigkeit einer Durchsuchung von versiegelten (angeblich geheimnisgeschützten) Aufzeichnungen und Gegenständen entscheidet im Verwaltungsstrafverfahren (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde hin) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; s. BGE 139 IV 246 E.1.3 S. 248).
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Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.3 S. 248; Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 1.1-1.4).
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1.5. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts ihrer (von den streitigen Beweiserhebungen tangierten) Privat- und Geschäftsgeheimnisse drohe ihnen im Falle einer bundesrechtswidrigen Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 bzw. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind grundsätzlich erfüllt.
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Die übrigen gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. Die Beschwerdeführer machen (im Hauptstandpunkt) geltend, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, und schon die Hausdurchsuchungen seien unverhältnismässig gewesen. Insofern sei die teilweise bewilligte Entsiegelung und Durchsuchung bundesrechtswidrig. Eventualiter seien gewisse von der EStV erhobene Beweismittel (darunter auch Aufzeichnungen und Gegenstände, die vom Entsiegelungsgesuch erfasst seien) wegen eines spezialgesetzlichen Beweisverwertungsverbotes aus den Akten zu entfernen (bzw. zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen). Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang insbesondere die Verletzung von Art. 141 StPO und Art. 50 VStrR.
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3. |
3.1. Anwendbar ist hier primär das VStrR. Soweit dieses Verfahrensgesetz einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (vgl. oben, E. 1.1).
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3.2. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Wohnungen und andere Räume dürfen durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Die Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen. Im weiteren ist die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete Amtsperson beizuziehen, die darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
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3.3. Papiere (und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse (die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden) zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der "Papiere" ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
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3.4. Stellt die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die von ihr versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.; Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.6).
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4. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es fehle an ausreichend konkreten Verdachtsgründen für eine Straftat. Dass die MWST-Abrechnungen nicht mit der Buchhaltung übereinstimmten, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn der Vorwurf zuträfe, folge daraus noch kein Tatverdacht von Steuerdelikten.
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4.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
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4.2. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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4.3. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargetan, inwiefern die Feststellung der Strafbehörden, dass die fraglichen Steuerdeklarationen nicht mit der einschlägigen Buchhaltung übereinstimmten, unzutreffend wäre. Die Beschwerdeführer bestreiten diesen Vorwurf lediglich pauschal "mit Nichtwissen". Daran liegt keine gesetzeskonform substanziierte Rüge willkürlicher Tatsachenfeststellungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Widersprüche zwischen Buchführung und Steuerdeklarationen stellen auch nicht die einzigen Indizien dar, welche die Vorinstanz als konkrete Verdachtsgründe heranzog. Der beschuldigte Beschwerdeführer erwähnt selbst, dass ihm namentlich vorgeworfen wird, er habe nicht deklarierte steuerbare Umsätze über (zumindest) ein separates Bankkonto abwickeln lassen. Seine eigenen Aussagen zur Sache anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2016 bezeichnet er als teilweise "unklar und widersprüchlich". Im Übrigen kann zur Begründung des Tatverdachtes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3, S. 4-6). Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes von Steuerdelikten hält vor Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO stand.
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In diesem Zusammenhang sind auch keine aktenwidrigen oder sonstwie sachlich unhaltbaren entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan.
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Der Eventualstandpunkt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei der Begründung des Tatverdachtes strafprozessuale Beweisverwertungsverbote (Art. 141 StPO) missachtet und zudem das rechtliche Gehör verletzt, wird unten (in Erwägung 6) geprüft.
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5. |
5.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, schon die Hausdurchsuchungen seien als unverhältnismässig einzustufen. Eine Kollusionsgefahr habe nicht bestanden.
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5.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und zudem die Bedeutung der Straftat die Untersuchungshandlungen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
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5.3. Die hier streitigen Zwangsmassnahmen sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden: Sie dienen der Aufklärung von schwer wiegenden mutmasslichen Steuerdelikten (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Die Ansicht der Strafbehörden, eine blosse Akteneditions-Aufforderung (Art. 265 StPO) hätte kaum ausgereicht, um den Zweck der Untersuchung zu gewährleisten, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm vorgeworfen wird, seine Steuerdeklarationen wichen von der einschlägigen Buchhaltung ab, und er habe steuerpflichtigen nicht deklarierten Umsatz auf ein separates Konto (bzw. mehrere Konten) transferieren lassen. Bei dieser Verdachtslage erlaubt das Gesetz, die relevanten Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zwangsweise sicherzustellen (vgl. Art. 265 Abs. 4 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Da sich die streitigen Zwangsmassnahmen primär gegen die beschuldigte Person selber richten, ist an die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshandlungen auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
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Die Untersuchungsrelevanz der von der Vorinstanz entsiegelten Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen (Art. 50 Abs. 1 VStrR) wird in der Beschwerdeschrift nicht mehr substanziiert bestritten (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 4, S. 6-8).
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6. Die Beschwerdeführer berufen sich (in ihrem Eventualstandpunkt) schliesslich noch auf ein Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 StPO:
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Gewisse von der EStV erhobene Beweismittel (darunter auch Aufzeichnungen und Gegenstände, die vom Entsiegelungsgesuch erfasst seien) müssten aus den Untersuchungsakten entfernt bzw. zusätzlich von der Entsiegelung ausgenommen werden. Die Eröffnung der Strafuntersuchung bzw. die verfügten Hausdurchsuchungen stützten sich auf Inspektionen des Mehrwertsteuer-Kontrolleurs vom 26./27. August 2015. Dessen Inspektionsberichte bzw. die bei den Steuerkontrollen gewonnenen Informationen dürften (gemäss Art. 104 Abs. 3 MWSTG) nur dann für ein Strafverfahren verwendet werden, wenn die beschuldigte Person hierzu ihre Zustimmung erteilt habe. Ohne eine solche Zustimmung, die hier nicht erfolgt sei, seien die betreffenden Beweismittel und alle Folgebeweise (gestützt auf Art. 141 StPO) absolut unverwertbar. Unter die "Fernwirkung" des Beweisverwertungsverbotes fielen auch Editionen von Beweisunterlagen durch Banken.
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6.1. Auf diese Vorbringen (und die entsprechenden Eventual-Rechtsbegehren) kann unter verschiedenen prozessualen Gesichtspunkten nicht eingetreten werden:
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6.2. Die Beschwerdeführer verkennen zunächst, dass es sich beim Beschluss der Vorinstanz um einen
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6.3. Weiter übersehen die Beschwerdeführer, dass nur die vorinstanzlich geprüften und entsiegelten Aufzeichnungen und Geräte Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache bilden:
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Das Bundesstrafgericht hat die Entsiegelung der im Ferienhaus sichergestellten Sichtmappe mit Unterlagen (Pos. D52) verweigert. Diesbezüglich verfügte die Vorinstanz die Rückgabe an den Beschwerdeführer. Diese partielle Verweigerung der Entsiegelung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch die Entsiegelung von drei Kartonkisten mit Belegen (Pos. D103-105), die in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden, sowie des Laptops (Pos. G1) und des iPads (Pos. G2) aus dem Ferienhaus des Beschwerdeführers. Bei anderen Positionen waren laut angefochtenem Entscheid keine Entsiegelungshindernisse substanziiert worden. Dass der Vorinstanz insofern eine formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht gerügt.
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In ihrem Eventualstandpunkt verlangen die Beschwerdeführer, "die folgenden Positionen" seien (unter dem Gesichtspunkt des Verwertungsverbotes) "von der Entsiegelung und Durchsuchung auszunehmen, soweit sich darin Bankunterlagen befinden: D1, D2, D3, D7, D10, D11, D20, D21, D37, D47, D49, D51, D53, D54, D55, D60, D64, D73, D89, D90, D96". Auszusondern seien zudem Unterlagen, "die sich auf die Bankverbindungen der Positionen A1, B4, C5 und G2" beziehen.
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Mit Ausnahme der Position G2 (des im Ferienhaus sichergestellten iPads) bilden die in der Beschwerdeschrift genannten Positionen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die betreffenden Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer räumen denn auch ausdrücklich ein, dass ihr Eventual-Rechtsbegehren sich teilweise auf Positionen bezieht, "die im vorinstanzlichen Verfahren nicht einzeln aufgeführt worden waren".
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6.4. Was den sichergestellten und von der Vorinstanz zur Durchsuchung freigegebenen iPad (Pos. G2) betrifft, stellt das Bundesstrafgericht fest, dass der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren vorbrachte, das Gerät gehöre nicht ihm, sondern einer Drittperson. Dementsprechend habe er beantragt, das Gerät sei dieser Person auszuhändigen.
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Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes ist er im Entsiegelungsverfahren nach VStrR nicht legitimiert, im eigenen Namen angebliche Geheimnisrechte von dritten Personen als verletzt anzurufen. Darüber hinaus substanziieren die Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern die Durchsuchung eines fremden iPads ihre eigenen Privat- oder Geschäftsgeheimnisse tangieren würde. Ebenso wenig legen sie dar, welche (eigenen) Geheimnisinteressen von der Entsiegelung überhaupt betroffen seien und inwiefern diese das öffentliche Interesse an der Aufklärung der mutmasslichen Steuerdelikte überwögen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Auch auf ihre Vorbringen zur Entsiegelung bzw. Verwertbarkeit des fremden iPads ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 81 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.5.1-3.5.2).
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6.5. Nach dem Gesagten ist nicht zusätzlich noch materiell zu prüfen, ob hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte, bei dem schon im Untersuchungsverfahren die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (durch den Entsiegelungsrichter oder die Beschwerdeinstanz) gestützt auf Art. 140-141 StPO anzuordnen wäre. Dem Entscheid des Sachrichters (bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde) über die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist hier nicht vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; je mit Hinweisen; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.4-4.8).
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6.6. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des richterlichen Begründungsgebotes, da das Bundesstrafgericht auf ihre (in der vorinstanzlichen Duplik vorgebrachten) Argumente betreffend "Verwertungsverbot" nicht näher eingegangen sei. Die Rüge erweist sich als unbegründet:
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Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen von gesetzlichen Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernissen (Art. 197, Art. 248 und Art. 264 StPO i.V.m. Art. 50 VStrR) verneint hat. Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es grundsätzlich nicht Sache des Zwangsmassnahmenrichters, schon im Untersuchungsverfahren (abschliessend und dem Sachrichter vorgreifend) über Fragen der Beweisverwertung (im Sinne von Art. 140-141 StPO) zu entscheiden. Dies gilt auch in Entsiegelungsfällen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.4-4.8). Die Beschwerdeführer legen im übrigen (auch vor Bundesgericht) nicht dar, welche eigenen Privat- und Geschäftsgeheimnisse von der Entsiegelung betroffen wären und inwiefern ihre Geheimnisinteressen das öffentliche Interesse an der Untersuchung der mutmasslichen Steuerdelikte überwögen. Dass die Vorinstanz nicht auf alle rechtlichen Einwände der Beschwerdeführer in deren Duplik ausdrücklich und im Einzelnen einging (insbesondere auf nicht ausreichend substanziierte bzw. im Entsiegelungsverfahren nicht massgebliche Vorbringen zu Beweisverwertungsfragen), verletzt das rechtliche Gehör nicht.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung).
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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