BGer 5A_853/2017 |
BGer 5A_853/2017 vom 02.11.2017 |
5A_853/2017
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Urteil vom 2. November 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Regelung des Besuchsrechts,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. August 2017 (VD.2016.178).
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Sachverhalt: |
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2010 geborenen C.________.
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Nachdem die Mutter mit dem Kind von einem längeren mutmasslichen Auslandaufenthalt zurückgekehrt war, beantragte der Vater am 20. Februar 2014 bei der KESB Basel die Regelung des Besuchsrechts. Am 16. Juni 2015 verlangte er ausserdem die geteilte elterliche Sorge.
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Nach umfangreichen Abklärungen errichtete die KESB am 21. Juli 2016 eine Besuchsrechtsbeistandschaft und erteilte dem ernannten Beistand zahlreiche konkreten Aufträge.
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Dagegen erhob die Mutter eine Beschwerde. Angesichts ihrer kategorischen Verweigerung jeglichen Besuchsrechts und Weigerung zu jeglicher Mitwirkung ergänzte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem beschwerdeabweisenden Urteil vom 16. August 2017 den angefochtenen Entscheid gestützt auf die Offizialmaxime dahingehend, dass es dem Vater das Recht einräumte, seinen Sohn an zwei Nachmittagen im Monat zu sehen, während des ersten Jahres in begleiteter Form, dass es die Aufgaben des Beistandes ergänzte und dass es den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die strafbewehrte Weisung erteilte, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten, insbesondere die Kontaktdaten mitzuteilen und seinen Einladungen und Empfehlungen zu folgen, sowie der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die strafbewehrte Weisung erteilte, die Durchführung des Besuchsrechts zuzulassen, namentlich mit dem Beistand verbindliche Termine zu vereinbaren und diese auch einzuhalten.
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Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 25. Oktober 2017 eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Besuchsrecht; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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3. Die Beschwerde scheitert formell bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird.
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Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen fast ausschliesslich auf den Sachverhalt, der als falsch dargestellt wird, wobei diesbezüglich keinerlei Willkürrügen erhoben, sondern rein appellatorische Ausführungen gemacht werden. Auf all dies kann nach dem in E. 1 Gesagten nicht eingetreten werden. Entsprechend stösst der Vorwurf, das Appellationsgericht folge einseitig den Ausführungen des Vaters und es sei deshalb parteiisch in Leere; ohnehin wäre der Vorwurf unberechtigt, denn Parteilichkeit ergibt sich nicht allein daraus, dass ein Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Ergebnis dem Standpunkt der anderen Partei folgt.
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Sinngemäss die Rechtsanwendung beschlägt einzig das Vorbringen, die Modalitäten der begleiteten Besuche sollten in ihre und nicht in die Kompetenz des Beistandes gestellt werden, da sie die Situation am besten einschätzen könne. Das Appellationsgericht hat indes begründet, weshalb der Entscheid über die Modalitäten dem Beistand zu überlassen sei (angefochtener Entscheid, S. 10); damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb nach dem in E. 1 Gesagten auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, kann auf sie nicht eingetreten werden und entscheidet der Präsident im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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