BGer 6B_1196/2017 |
BGer 6B_1196/2017 vom 06.11.2017 |
6B_1196/2017
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Verfügung vom 6. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückweisung einer Einstellungsverfügung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. September 2017 (UE170152-O/U/TSA).
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Erwägungen: |
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 3. November 2017 (Datum Postaufgabe) innert der ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist den Rückzug ihrer Beschwerde.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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