BGer 9C_487/2017 |
BGer 9C_487/2017 vom 08.11.2017 |
9C_487/2017
|
Urteil vom 8. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Fessler.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Ausgleichskasse Luzern,
|
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Kantonsgerichts Luzern
|
vom 6. Juni 2017 (5V 17 98).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 10. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2017betreffend Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2014,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) ergangen, seine Vorbringen indessen grösstenteils nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen treten, womit es insoweit sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
|
dass der Antrag auf Feststellung des Beitragsstatuts als Selbständigerwerbender in den Jahren 2007-2012 unzulässig ist (res iudicata; vgl. Urteil 9C_24/2016 vom 4. März 2016 in Sachen des Beschwerdeführers),
|
dass ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges (unechtes) Novum - i.c. Steuerveranlagung 2012 vom 7. Mai 2014 im Verfahren 9C_421/2015 - kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein kann,
|
dass in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2012 um fünf Jahre nach Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 9C_421/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3 Gesagte zu verweisen ist,
|
dass im Übrigen der Beschwerdeführer nach wie vor keine irgendwelchen Belege für selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht noch die Edition der Akten beim Migrationsamt verlangt hat (vgl. Urteil 9C_421/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3),
|
dass die Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2016 gestützt auf die "Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger" der zuständigen Steuerbehörde ergangen war,
|
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, gegenstandslos ist,
|
dass auf Fragen im Zusammenhang mit lite pendente erfolgten Betreibungen der Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit nicht eingegangen werden kann,
|
dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 8. November 2017
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Der Gerichtsschreiber: Fessler
|